Zwecke der Stiftung sind:
Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, § 52 Absatz 2 Nr. 3AO sowie die Förderung der Jugendhilfe, § 52 Absatz 2 Nr. 4 AO
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schwerte.
§ 2 Zweck der Stiftung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke- im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zwecke der Stiftung sind
a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, § 52 Absatz 2 Nr. 3AO,
b) die Förderung der Jugendhilfe, § 52 Absatz 2 Nr. 4 AO,
c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,§ 52 Absatz 2 Nr. 7AO,
d) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, § 52 Absatz 2 Nr. 15 AO. Zweck ist außerdem die Mittelbeschaffung und -weitergabe zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere Körperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Projekten im In- und Ausland, die der Verbesserung von Lebensbedingungen dienen. Durch die Arbeit der Stiftung soll beispielsweise ein sicherer Zugang zu sauberem Wasser, Sanitäranlagen und Hygiene gewährleistet werden. Zudem verwirklicht die Stiftung Projekte zur Förderung der Bildung von Kindern und jungen Menschen im In- und Ausland. Zu Erreichung dieses Ziels leistet die Stiftung auch entsprechende Aufklärungsarbeit. Soweit andere Konkretisierungen als die beispielhaft genannten hinsichtlich der Verwirklichung des Stiftungszwecks erforderlich sind, entscheidet im Einzelnen der Vorstand unter Beteiligung des Kuratoriums, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist. Veränderungen und/oder Erweiterungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht.
4. Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen.
5. Die Förderung der in § 2 Absatz 2 genannten Zwecke schließt geeignete Öffentlichkeitsarbeit und das Einwerben von Spenden und Zustiftungen mit ein.
6. Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Anspruch.
7. Die genannten Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.