03/07/2026
Allgemeinverfügung der Verbandsgemeinde Waldbrandgefahr
Die Verbandsgemeinde-
verwaltung Thaleischweiler-Wallhalben
erlässt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß §§ 1,2,3, 9 und 69 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in Verbindung mit § 24 (Absatz 2) Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG), in Verbindung mit § 8 des Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), § sowie § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), in den jeweils gültigen Fassungen
zum Schutz vor Wald- und Vegetationsbränden aufgrund erheblicher Waldbrandgefahr nachfolgend
Allgemeinverfügung
1. Anlass
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit, der hohen Temperaturen sowie der durch den Deutschen Wetterdienst (DWD) festgestellten erheblichen Waldbrandgefahr besteht im Gebiet der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben eine erhöhte Gefahr von Wald-, Flächen- und Vegetationsbränden.
Bereits kleinste Zündquellen können Brände mit erheblichen Gefahren für Menschen, Tiere, Sachwerte sowie die natürliche Umwelt verursachen.
Zur Abwehr dieser erheblichen Gefahren werden nachfolgende Maßnahmen angeordnet.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt für sämtliche Waldflächen, Waldränder, Feld- und Wiesenflächen sowie alle unbebauten Grundstücke innerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinde
3. Anordnungen
Bis auf Widerruf wird untersagt:
Das Entzünden oder Unterhalten offenen Feuers außerhalb bebauter Ortslagen;
das Abbrennen von Lager-, Grill- oder Brauchtumsfeuern;
die Benutzung von Holz-, Holzkohle-, Camping- und Gasgrills auf öffentlichen Grillplätzen, in öffentlichen Grünanlagen sowie im Wald und in Waldnähe;
das Abbrennen privater Feuerwerke;
das Entzünden von Fackeln, Kerzen, Feuerkörben oder vergleichbaren offenen Feuerstellen im Geltungsbereich dieser Verfügung;
das Wegwerfen glimmender oder brennender Gegenstände (insbesondere Zi******en, Zigarren, Streichhölzer);
das Zurücklassen von Glasflaschen oder Glasscherben auf Wald- oder Freiflächen;
das Parken von Fahrzeugen auf trockenem Gras oder leicht entzündlicher Vegetation.
4. Ausnahmen
Von dieser Allgemeinverfügung ausgenommen sind ausschließlich befestigte Feuerstellen auf privaten Grundstücken innerhalb der bebauten Ortslage.
Dabei sind geeignete Löschmittel (Feuerlöscher, Wasser oder Sand) unmittelbar bereitzuhalten.
Bei starkem Wind oder außergewöhnlicher Trockenheit wird dringend empfohlen, auch dort auf offenes Feuer vollständig zu verzichten.
5. Weitere Hinweise
Die Verbandsgemeindeverwaltung bittet alle Bürgerinnen und Bürger, Wald- und Wirtschaftswege jederzeit freizuhalten, keine Fahrzeuge auf Waldwegen oder Rettungszufahrten abzustellen, Müll wieder mitzunehmen, Tiere und Pflanzen nicht zu gefährden,
bereits kleinste Rauchentwicklungen unverzüglich über den Notruf 112 zu melden.
6. Sofortige Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet.
Die Anordnung ist erforderlich, da bei Eintritt eines Vegetationsbrandes erhebliche Gefahren für Leib und Leben sowie erhebliche Sachschäden drohen. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wirksamkeit überwiegt daher das Interesse Einzelner an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs.
7. Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Allgemeinverfügung verstößt, handelt ordnungswidrig.
Ordnungswidrigkeiten können nach den Vorschriften des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes, des Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetzes sowie weiterer einschlägiger Vorschriften mit einer Geldbuße geahndet werden.
Unberührt bleiben weitergehende zivil- oder strafrechtliche Ansprüche.
8. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie gilt bis auf Widerruf.
Begründung
Nach den aktuellen Prognosen und Bewertungen des Deutschen Wetterdienstes besteht im Gebiet der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben eine erhebliche Waldbrandgefahr.
Die langanhaltende Trockenheit hat dazu geführt, dass Waldflächen, Böschungen, Wiesen und Feldbereiche stark ausgetrocknet sind. Bereits kleinste Funken oder glimmende Gegenstände reichen aus, um Brände auszulösen.
Die angeordneten Maßnahmen dienen ausschließlich der Gefahrenabwehr und dem Schutz
der Bevölkerung,
der Einsatzkräfte,
der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, der Infrastruktur, sowie der natürlichen Lebensgrundlagen.
Die Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die bestehende erhebliche Gefahr wirksam zu reduzieren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler – Wallhalben einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Thaleischweiler – Wallhalben, Hauptstr. 56, 66987 Thaleischweiler-Fröschen oder am Standort Hauptstr. 26 in 66917 Wallhalben erhoben werden oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an [email protected] unter Beachtung der besonderen technischen Rahmenbedingungen, die im Internet unter www.vgtw.de (Verbandsgemeinde/Elektronische Kommunikation) aufgeführt sind, erhoben werden.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben