Fassung vom 12.11.2015
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein-Freundeskreis-Saarland- Hurricanes e.V.“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
2. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und
finanzielle Förderung des Saarland Hurricanes e.V., der Förderung sozialschwacher Kinder und Jugendfootballspieler (bis max. zum 23. Lebensjahr) des Saarland Hurricanes e.V., der Förderung von Aktivitäten der Gesundheitsförderung durch sportliche Betätigung im American Football und der Förderung des Schiedsrichternachwuchses im Saarland Hurricanes e.V.. Vermittlung von Lebensfreude, Erlernen von Fairplay und Teamarbeit, Achtung vorm Gegner, Leistungsmotivation und Durchführung von Wettkämpfen sollen selbstverständlich sein.
2. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft und ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der Sportgerätbeschaffung im Bereich des American Footballs des Saarland Hurricanes e.V.
3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Form. Er wird als Förderverein nach §58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
5. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
7. Die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen).
8. Die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
9. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
10. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Saarland Hurricanes e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Veranstaltungen sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.
11. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
12. Alle Leistungen erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
2. Zu Ehrenmitgliedern (Hall of Fame) können Personen ernannt werden, die
sich in besonderer Weise beim American Football beim Saarland Hurricanes e.V. verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen
Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a)Austritt, der vom Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden kann; Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich
Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Beiträge und Spenden
Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal alle zwei Geschäftsjahre, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe auf der Webseite und durch Aushang an den Sportstätten des Saarland Hurricanes e.V..
2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich, per Einschreiben beim Vorstand einzureichen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem an
deren Mitglied des Vorstands geleitet.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. a) Gewählt wird in offener Abstimmung mittels Handaufhebung oder durch Zuruf. b) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahr eine Stimme. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. c) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt,
beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei -Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag
in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf
Abänderung der Satzung sind nicht zulässig. d) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten
Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst.
6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstands (im Wahljahr)
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen
g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
i) Entscheidung über gestellte Anträge
j) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
7. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer/ der Schriftführerin ein Protokoll anzufertigen, das von Ihm/ Ihr zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
c) Schriftführer/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
d) bis zu vier Beisitzer/innen
2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Sitzung anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des Schatzmeisters.
5. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 8 Kassenprüfer/innen
1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens einer Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen ist /sind. Der / Die Kassenprüfer/in darf weder Mitglied des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht