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Wegen der Berichterstattung in den Medien zur Änderung der Vorschriften zum Pferdetransport ist es zu einer Verunsicheru...
10/07/2026

Wegen der Berichterstattung in den Medien zur Änderung der Vorschriften zum Pferdetransport ist es zu einer Verunsicherung unserer Mitglieder im Bezug auf den Pferdetransport gekommen.
Leider werden dazu viele falsche Informationen verbreitet.
Wir haben daher Anfragen an verschiedene zuständige Behörden gestellt und die Antworten nachfolgend zusammengefasst.
Es handelt sich daher um keine verbindliche Rechtsauskunft und wir können auch keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit geben.

1. Für den nichtgewerblichen Pferdetransport hat sich nichts geändert.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t fallen weiterhin nicht unter die Vorschriften zur Güterbeförderung.
Der Unterschied zwischen gewerblicher und nichtgewerblicher Beförderung ist leider nicht eindeutig definiert:
Art. 4 Buchstabe r der VO EG Nr. 561/2006

„nichtgewerbliche Beförderung“
jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.
* in den Ausnahmen eingeschlossen

Das für die Sozialvorschriften im Straßenverkehr in Bayern zuständige Sozialministerium schrieb uns dazu:

"Insofern sind Beförderungen mit Fahrzeugen deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger bis 7,5 Tonnen eingeschlossen*, die Ihre Mitglieder ausschließlich im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführen und bei denen für die Beförderung keine Vergütung gezahlt wird."

Diese Definition ist kurz und eindeutig und beinhaltet nicht die oft diskutierte Wertsteigerung z.B. bei Fahrten zu Turnieren u.s.w.
Wie das die Behörden anderer Bundesländer auslegen, wissen wir nicht.

Link zum Schreiben
https://www.vfd-bayern.de/images/beitraege/Antwortschreiben%20StMAS%20Vereinigung%20der%20Freizeitreiter%20und%20-fahrer%20e.V.pdf

2. Gewerblicher Pferdetransport fällt weiterhin unter diese Vorschriften.
Die Änderung der EU-Vorschrift betrifft aber nur den grenzüberschreitenden Verkehr. Hier wurde die Grenze von 3,5 t auf 2,5 t herabgesetzt.
VO EG Nr. 561/2006:
Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
Artikel 2 aa) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, …

3. Für den gewerblichen Pferdetransport innerhalb Deutschlands hat sich nichts geändert. Für Fahrzeugkombinationen deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger zwischen 2,8 t und 3,5 t liegt, gilt die Fahrpersonalverordnung. Ein Fahrtenschreiber ist danach nicht erforderlich aber Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten. Aufzeichnungen sind zu führen.

Über 3,5 t gilt die EU Verordnung 561/2006 und es ist ein Fahrtenschreiber vorgeschrieben.

4. Nach Auskunft der zuständigen Behörden fallen alle Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,5 t unter die genannten Vorschriften.
Es gilt also Für Pkw mit Pferdeanhänger bei gewerblichen Transporten das unter 3. geschriebene.

5. Freizeitreiter und -fahrer sowie Hobby-Pferdehalter:
Wir können nur dringend raten, dass man sich nicht in die gewerbliche Schiene drängen lässt.
Denn wenn es sich um gewerbliche Beförderung handelt, kommt noch ein ganzer Rattenschwanz von Vorschriften dazu.
1. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

a. Genehmigung zum Gütertransport

b. Zulassungsbescheinigung für alle verwendeten Fahrzeuge (Nachweis über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen)

c. Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Güter- und Verspätungsschäden

2. Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) i.V.m. VO EG 2005/1

a. Transportpapiere mitführen

b. Befähigungsnachweis bei Transporten über 65 km

c. Beim grenzüberschreitenden Verkehr TRACES Anmeldung beim Veterinäramt und Gesundheitsvescheinigung vom Veterinäramt

3. Viehtransportverordnung

a. Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

b. Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren

c. Desinfektionsbuch führen

Hinweis:
Im Straf- und Bußgeldverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Das heißt, die Behörden müssen dem Betroffenen die Verfehlung nachweisen. Der Betroffene muss sich nicht zu den Vorwürfen äußern.



Link zur Übersicht der Vorschriften:
https://www.vfd-bayern.de/images/beitraege/b%C3%BCrgerallianz/Hinweis_Sozialvorschriften.pdf

Heiner Natschack
Dipl. Verwaltungswirt
Hauptkommissar a.D.
VFD Bayern

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24/06/2026

Pflicht zur Reitpferde-Kennzeichnung im Landkreis Freising aufgehoben

Das Landratsamt Freising hat die „Verordnung des Landratsamtes Freising über die Kennzeichnung von Reitpferden“ aus dem Jahr 1998 aufgehoben. Damit entfällt ab sofort die Pflicht, Reitpferde bei Ausritten im Landkreis Freising mit einem Nummernschild zu kennzeichnen.
Zum Bericht:

https://www.kreis-freising.de/news-veranstaltungen/news/detail/detail/pflicht-zur-reitpferde-kennzeichnung-im-landkreis-freising-aufgehoben.html

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17/06/2026

Vergangenen Samstag fand der inklusive Kinderfreizeittag der auf dem Lindenhof statt. Martin und Anja waren mit unserem EFI (Echtfilm-Fahrtrainer) Teil des Rahmenprogramms und zeigten Klein und Groß die Grundzüge des Fahrens.
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