Dgti Arbeitskreis Bayern

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Dgti Arbeitskreis Bayern Verwaltung von Selbsthilfegruppen, Hilfe und Unterstützung bei der Gründung von Selbsthilfegruppen im Bereich Trans*

Jenny Wilken Leiterin unserer Bundesgeschäftsstelle im Interview mit Radio Lora 92.4 (München).
25/02/2024

Jenny Wilken Leiterin unserer Bundesgeschäftsstelle im Interview mit Radio Lora 92.4 (München).

Für die queere Community sollte die Ampelkoalition eigentlich ein Aufbruch bedeuten. Zahlreiche Gesetzesentwürfe, die den Weg hin zu mehr Selbstbestimmung und weniger struktureller Diskriminierung ebnen [...]

01/03/2023

Im Anschluss an die Regierungsbefragung folgt am Mittwoch, 1. März 2023, die Fragestunde. Getrennt nach Ressorts beantworten Vertreter der Bundesregierung eine Stunde lang Fragen (20/5780),...

24/01/2023

https://dgti.org/2023/01/23/ein-jahr-out-in-church/

Ein Jahr “Out In Church” – was hat sich seitdem getan?
Unser dgti-Mitglied Charlotte Penelope ist Mitglied der kirchlichen Bewegung “Out In Church” und trat auch in der TV-Dokumentation “Wie Gott uns schuf”
https://www.ardmediathek.de/sendung/wie-gott-uns-schuf/Y3JpZDovL3JiYi1vbmxpbmUuZGUvd2llLWdvdHQtdW5zLXNjaHVm
der ARD auf.

Sie wird am 24. Januar auf dem TV Kanal des Hessischen Rundfunks (u. a. die Sendungen “Hessenschau”
https://www.ardmediathek.de/sendung/hessenschau/Y3JpZDovL2hyLW9ubGluZS8zODAzNzQ0NA
und “maintower“) darauf hinweisen, dass transidente, non-binäre und interse****le Menschen auch im neuen Arbeitsrecht der Katholischen Kirche in Deutschland nicht geschützt sind, da sie dort nicht explizit erwähnt sind. Charlotte Penelope bietet der Katholischen Kirche an, in der Seelsorge für transgeschlechtliche Menschen mitzuarbeiten.

Zum Sachverhalt
Die katholische Deutsche Bischofskonferenz hat bereits am 22.11.2022 eine Neufassung des innerkirchlichen Arbeitsrechts beschlossen. Neu aufgenommen in die Diskriminierungskriterien wurde der Begriff „se****le Identität“. Vorgeschlagen aber nicht aufgenommen wurde der Begriff „geschlechtliche Identität“.

Für die römisch-katholische Kirche in Deutschland bedeutet „Geschlecht“ immer noch ausschließlich das bei der Geburt eingetragene Geschlecht. Wenn diese Kirche trans*, inter* und nicht-binäre (tin*) Personen in ihrem eigenen internen Arbeitsrecht vor Diskriminierung schützen will, so muss sie diesen Sachenverhalt ausdrücklich benennen. Die Merkmale Geschlecht und se****le Identität innerhalb dieses eigenen Arbeitsrechts leisten diesen Schutz nicht.

Die Rechtsprechung (EuGH: Urt. v. 30.04.1996 – C-13/94, BAG: 8 AZR 421/14) ordnet geschlechtliche Identität dem Merkmal Geschlecht zu. Die Gesetzesbegründung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beim Merkmal „se****le Identität“, die trans* Personen in dieses Merkmal einordnet ist damit nur anwendbar, wenn neben der Eigenschaft trans* noch eine tatsächliche oder unterstellte Bi- oder Homosexualität dazu kommt. Siehe dazu auch die Publikationen/Statistiken der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Das kirchliche Arbeitsrecht
Die röm.-katholischen Kirche lässt in ihrem Arbeitsrecht offen, was diese unter „Geschlecht“ versteht: Ist es nun das bei der Geburt zugewiesene bzw. bei einer Taufe eingetragene Geschlecht, oder das Geschlecht, als dem sich ein Mensch zugehörig betrachtet, und dass personenstandsrechtlich geändert werden kann. Ohne explizite Nennung der „geschlechtlichen Identität“ im katholischen Arbeitsrecht sind Benachteiligungen von trans* Personen bis hin zu einer Kündigung weiterhin möglich und wahrscheinlich. Die einzelnen Bischöfe in Deutschland können bezüglich tin* Personen das katholische Arbeitsrecht zu deren Vor- oder Nachteil auslegen.

Update 06/2022: Wie viele Menschen ab dem Alter von 13 Jahren in den USA identifizieren sich als Trans* ? Bereits 2011 u...
03/12/2022

Update 06/2022: Wie viele Menschen ab dem Alter von 13 Jahren in den USA identifizieren sich als Trans* ? Bereits 2011 und 2017 veröffentlichte das Williams Institute statistische Daten, aufgeschlüsselt nach Jugendliche / Erwachsene, Alter und Ethnie.
Im Gesamtergebnis waren es wie schon 2017 0,6% insgesamt (Jugendliche plus Erwachsene), unter Jugendlichen waren es 1,4% und unter Erwachsenen 0,5%. Die Verteilung nach Geschlecht beträgt: 38,5% trans* Frauen, 35,9% trans* Männer und 25,6% als "gender non conforming" bezeichnete nicht-binäre Menschen. Für Jugendliche konnte diese Aufteilung auf Grund unterschiedlicher Gesetze in den Bundesstaaten (noch) nicht ermittelt werden.

Using data from the Behavioral Risk Factor Surveillance System, the Youth Risk Behavior Surveillance System, and advanced statistical modeling, this study estimates the population of adults and youth who identify as transgender nationally and in each of the 50 states, plus the District of Columbia.....

22/11/2022

Urteil:
Krankenkasse muss Kosten für Kryokonservierung nach der Transition übernehmen:
SG Berlin, Urteil vom 16. November 2022 – S 28 KR 63/22:

Leitsatz
Der Anspruch auf Kryokonservierung von Keimzellen nach § 27a Abs. 4 SGB V umfasst auch die Kryokonservierung nach Transition.

Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2021 verurteilt, der Klägerin die für die Jahre 2021 und 2022 entstandenen Kosten für die Kryokonservierung bei der K. Berlin GmbH in Höhe von 480,- Euro zu erstatten und die weiterhin entstehenden Kosten für die Kryokonservierung bei der K. Berlin GmbH bis zum Erreichen des 50. Lebensjahrs der Klägerin zu übernehmen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

22/11/2022

Die Mobil Krankenkasse kann man trans* Personen derzeit nicht empfehlen. Wer es schafft, einen Mann viele Monate nach (!) mitgeteilter Vornamens- und Personenstandsänderung mit der Anrede "Frau" zu beglücken obwohl im Adressfeld "Herr" steht, und nach Beschwerde und folgender Entschuldigung nach drei Wochen Pause gleich wieder, darf mal intern aufräumen, bevor man mit "Leistungen" wirbt, die man als trans* Person erst einklagen muss. Dazu kommt noch eine völlig unkritische Betrachtung der sogenannten "Begutachtung" des medizinischen Dienstes im kasseneigenen Widerspruchsausschuss. Der muss sich nicht an die Begutachtung des MD halten, sonst bräuchte man ihn auch nicht.
Gut, dass Sozialgerichte der "Begutachtungsanleitung" des MD Bund nicht den gleichen Stellenwert wie die Krankenkassen einräumen. Dort sieht man sich wieder.

05/10/2022

Tom Uhlig: Die Internetplattform Kiwi Farms ist gelöscht worden

16/09/2022

Background: Transgender healthcare is a rapidly evolving interdisciplinary field. In the last decade, there has been an unprecedented increase in the number and visibility of transgender and gender...

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