03/06/2026
Waschbären‼️
So niedlich Waschbären auch sein mögen – sie bereiten uns unendlich viel Sorge und Kopfzerbrechen.
Das musste kürzlich auch eine Polizeidienststelle feststellen. Gemeldet wurde ein extrem aggressiver Waschbär, der sich in einer Falle befand. Die Falle war von Privatpersonen auf einem Privatgrundstück aufgestellt worden, um eine Katze zu sichern.
Die Polizei bat uns, den Waschbären vom Grundstück zu entfernen und freizulassen. Der Grundstückseigentümer traute sich nicht, die Falle zu öffnen, da der Waschbär äußerst aggressiv reagierte und beim Annähern an die Falle nach außen griff. Vermutlich hatte er Angst, dass der Waschbär ihn beim Verlassen der Falle angreifen könnte.
Wir mussten der Polizei jedoch erklären, dass wir den Waschbären nicht einfach freilassen dürfen. Erstens handelt es sich um jagdbares Wild, zweitens ist der Waschbär eine invasive Art, und drittens darf er nach geltendem Recht nicht wieder ausgesetzt werden. Zudem fällt die Zuständigkeit grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Jagdpächters.
Der zuständige Jagdpächter weigerte sich allerdings, auf einem Privatgrundstück tätig zu werden und den Waschbären zu sichern oder gar zu töten. Nun wurde der Polizei langsam klar, dass es nicht so einfach ist, einen Waschbären innerhalb einer Ortschaft und auch noch auf einem Privatgrundstück zu entfernen.
Würden wir uns um den Waschbären kümmern, wäre dies rechtswidrig. Wir würden eine Anzeige wegen Wilderei sowie wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zum Umgang mit invasiven Arten riskieren. Zum Fang eines Waschbären benötigen wir die Zustimmung des zuständigen Jagdausübungsberechtigten. Selbst wenn wir diese Genehmigung hätten, dürften wir das Tier nicht wieder freilassen. Stattdessen müssten wir es gemäß den gesetzlichen Vorgaben dem Jäger zur Tötung übergeben.
Aus diesem Grund weigerten wir uns, vor Ort tätig zu werden. Da sich auch der Jagdpächter weigerte, auf dem Privatgrundstück einen Waschbären zu sichern, um ihn anschließend zu töten, geriet die Polizei zunehmend unter Druck.
Daraufhin versuchte die Polizei, die Untere Jagdbehörde zu erreichen, um eine behördliche Freigabe zu erhalten, damit wir den Waschbären sichern und gegebenenfalls freilassen könnten. Schließlich sollte das Tier nicht länger als nötig in der Falle verbleiben.
Die Untere Jagdbehörde zu erreichen, erwies sich jedoch als bürokratischer Vorgang, der einige Zeit in Anspruch nahm. Letztendlich erhielt der Jäger die Freigabe, den Waschbären vor Ort zu töten.
Dieser Fall zeigt deutlich, dass der Umgang mit Waschbären alles andere als einfach ist. In letzter Zeit häufen sich die Meldungen und Probleme rund um diese Tiere. Es gibt kaum noch eine Ortschaft, in der keine Waschbären vorkommen. Allein aus Möckmühl, Widdern, Roigheim sowie deren Ortsteilen erhielten wir innerhalb einer Woche 26 Meldungen.
Der Waschbär (Procyon lotor) ist eine invasive gebietsfremde Art und unterliegt gleichzeitig dem Jagdrecht. Nach Artikel 19 der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 dürfen invasive Arten von unionsweiter Bedeutung nicht absichtlich in die Umwelt freigesetzt werden. Ein gefangener Waschbär darf daher grundsätzlich nicht wieder freigelassen oder an einem anderen Ort ausgesetzt werden. Zudem ist der Waschbär jagdbares Wild, sodass Maßnahmen wie Fang, Entnahme oder Tötung den jeweiligen jagdrechtlichen Bestimmungen und Zuständigkeiten unterliegen.
Der Waschbär ist nach § 2 Bundesjagdgesetz jagdbares Wild. Zuständig für jagdrechtliche Maßnahmen sind grundsätzlich die Jagdausübungsberechtigten innerhalb ihres Jagdbezirks.