19/11/2025
Ein weiterer Paukenschlag aus Karlsruhe
Rund fünfeinhalb Jahre nach den Entscheidungen des BVerfG vom 4. Mai 2020 liegt nun das
nächste Urteil vor. Danach war die Besoldung der Berliner Beamtinnen und Beamten in 95 Prozent
der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 verfassungswidrig zu niedrig. Sieben
Klagen lagen der Entscheidung zugrunde. Der Vorsitzende des dbb Hessen, Heini Schmitt, sieht in
dem Urteil viele Parallelen zur Situation in Hessen und Hessen und einen entsprechenden
dringenden Handlungsbedarf der Landesregierung.
Nach Feststellung des BVerfG war die Besoldung in Berlin in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 11
jeweils in bestimmten Jahren nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
Das BVerfG hat in seiner heutigen Pressemeldung auch mitgeteilt, dass es den Prüfgegenstand über
den Vorlagengegenstand hinaus erweitert hat und es hat besonders darauf hingewiesen, dass die
Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Besoldung das Potenzial habe, die
Arbeitsfähigkeit des BVerfG bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen. „Angesichts der über 70
Vorlagen zur Alimentation der Beamtinnen und Beamten in Deutschland war dieser Hinweis wohl
mehr als notwendig“, sagt der Vorsitzende des dbb Hessen, Heini Schmitt.
So erfolgt auch der Hinweis darauf, dass durch die Erweiterung des Prüfgegenstands die jetzige
Entscheidung für zahlreiche weitere vergleichbare Fälle aus anderen Ländern relevant sei. Damit ist
klar, dass sich auch der hessische Besoldungsgesetzgeber nicht „zurücklehnen“ kann mit dem
Verweis darauf, dass es sich um eine Entscheidung für Berlin handelt.
Das BVerfG hat sein dreistufiges Prüfverfahren einschließlich der Bemessung der Mindestbesoldung
mit der heute veröffentlichten Entscheidung fortentwickelt. „Es hat dabei auch erneut festgestellt,
dass allein im Unterschreiten der Mindestbesoldung (Schwelle zur Prekarität) ein Verstoß gegen das
Alimentationsprinzip liegt, was eine weitere Prüfung erübrigt“, sagt Heini Schmitt.
Das BVerfG hat sinngemäß auch betont, dass den Beamten aufgrund des Streikverbots durch das
Anrufen des Gerichts ein wirksames Mittel zur Einforderung ihrer amtsangemessenen Besoldung
zur Verfügung stehen muss.
In Berlin seien 57,8 Prozent der Jahresnettobeträge der A-Besoldung betroffen, bis weit in den
gehobenen Dienst hinein sei die Mindestbesoldung unterschritten, was auch zu einem Verstoß
gegen das Abstandsgebot der darüber liegenden Besoldungsgruppen führe. Auch sei die Pflicht zur
Fortschreibung der Besoldungsgesetzgebung in Berlin in zahlreichen Jahren evident verletzt
gewesen.
„Wir erkennen darin viele Parallelen zu Hessen, werden in Kürze neue Berechnungen zur
Mindestbesoldung veröffentlichen und fordern die hessische Landesregierung erneut und dringend
auf, den zaghaft eingeschlagenen Weg zur Herstellung einer verfassungskonformen Alimentation
durch die lineare Anhebung der Tabellen endlich konsequent zu Ende zu gehen“, sagt Schmitt.