Auszug aus unserer Satzung mit Beschluß vom 29.12.2022 :
" § 2 – Zweck
Der Zweck der Bürgergesellschaft ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; die Förderung des traditionellen Brauchtums; die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke und des Gemeinwohls im Krefelder Stadtteil zwischen dem Ostwall (östliche Seite), Rheinstr
aße (südliche Seite), Philadelphiastraße (westliche Seite) und der Hansastraße (nördliche Seite)
– Bürgervereinsbezirk –. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch geeignete Maßnahmen zur Verschönerung des Ortsteils, der Hilfe von Bewohnern – auch derer mit Migrationshintergrund – und Veranstaltungen zum Erhalt des traditionellen Brauchtums sowie der Vergabe des Ehrenamtspreises der Bürgergesellschaft Schinkenplatz an Personen, die sich ehrenamtlich in besonderer Weise für die Bewohner im Vereinsbezirk engagieren. Dies geschieht hauptsächlich durch die Durchführung des St.-Martinszuges; die Zusammenarbeit mit politischen Gremien, Behörden und sozialen Einrichtungen sowie der Artikulierung des Bürgerwillens in der Öffentlichkeit bei der Ortsverschönerung und durch Veranstaltungen zur Integration schwerpunktmäßig im Bürgervereinsbezirk. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Seine Mittel dürfen nur für die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Funktionen des Vereins sind ehrenamtlich; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Der Bürgerverein ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Die Aufgaben sind parteipolitisch, rassisch und religiös neutral, sowie ausschließlich auf das gemeinsame Wohl der Bürgerschaft ausgerichtet, wahrzunehmen.