Wir kümmern und um kranke, verletzte und verwaiste Igel bis zu ihrer Genesung und Wiederauswilderung unter Berücksichtigung des BNatSchG §45
Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts
Kassel unter der VR 5559 Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Abschnitt 3 | Besonderer Artenschutz
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es
ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten [...] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, [...] Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören [...]
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, [...] (=Zugriffsverbote)
§ 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.