Verein zur Förderung & Erhaltung der Rollbrettkultur in Karben
Inhaltsverzeichnis
1. Name und Sitz 3
2. Geschäftsjahr 3
3. Vereinszweck 3
4. Selbstlosigkeit 3
5. Mitgliedschaft 4
6. Beiträge 4
7. Organe des Vereins 4
8. Der Vorstand 4
9. Die Mitgliederversammlung 5
10. Satzungsänderung 6
11. Beurkundung von Beschlüssen 6
12. Aufwendungsersatz 6
13. Auflösung des Vereins und Vermögensbin
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1. Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Sidewalk Surfers. (2) Er hat seinen Sitz in 61184 Karben. (3) Er ist in das Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“
2. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Paragraph 51ff) in der jeweilig gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist sowohl die Erhaltung, als auch die Förderung der existierenden Skateanlage in Karben (Robert Bosch Strasse). Darüber hinaus soll der Ausbau und die Erweiterung von Skateboard-Projekten im Stadtgebiet Karben forciert und zusätzlich der Skateboard-Sport gefördert werden. (2) Der Verein kann zur Erfüllung des Satzungszweckes alle Geschäfte betreiben und Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, diesem Zweck zu dienen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein i.S.d. Paragraph 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Paragraphen 2 Abs. 1 der Satzung benannten öffentlich-rechtlichen Körperschaft verwendet. Der Förderverein soll durch Unterstützung der Skateanlage der Förderung des Sports dienen.
4. Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungsnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. (6) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahre.
6. Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand;
(b) die Mitgliederversammlung.
8. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben, nach Ablauf ihrer Amtszeit, im Amt bis Nachfolger gewählt sind. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Funktion und Stimme teilzunehmen. (4) Vorstandsitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstand zu unterzeichnen.
9. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch eines der Vorstandsmitglieder unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. auch über:
(a) Gebührenbefreiung;
(b) Aufgaben des Vereins;
(c) An- und Verkauf, sowie Belastungen von Grundbesitz;
(d) Beteilungen an Gesellschaften;
(e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
(f) Mitgliedsbeiträge;
(g) Satzungsänderungen. (5) Jeder satzungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10. Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine qualifizierte Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gericht-, Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
11. Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
12. Aufwendungsersatz
Den Mitgliedern, Mitgliedern und dritten Personen steht ein Ersatz für Aufwendungen zu, die für den Verein in dessen Auftrag getätigt wurden.
13. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit (BGB § 41) der Vorstandsmitglieder erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins wird nach BGB § 45 geregelt:
(a) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen;
(b) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen;
(c) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte. Vorstehende Satzung wurde am 5. Februar 2010 in Karben von der Gründungsmitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Tony Arefin
Eileen Becker
Matthias Brons
Cord Holste
Christian Kozelka
Ansas Romahn
Sandra Romahn
Alexander Züsch