und hat seinen Sitz in
56337 Kadenbach. Er ist unter dem Aktenzeichen VR 2139 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Montabaur eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des traditionellen Brauchtums im
Heimatgebiet einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, die
ständige Ko
ntaktpflege zu anderen karnevalistischen Vereinen, Gesellschaften und
Organisationen, die Heranführung junger Menschen an den Karneval und die
Jugendpflege sowie die Ausbildung und Förderung von Kindern und Junioren für
Tanzturniere.
2. Der Verein setzt sich zum Ziel, Tanzgruppen, deren Sinn und Zweck die körperliche
Ertüchtigung, die Pflege des heimatlichen Brauchtums und die Erarbeitung von
Folkloredarbietungen ist, zu fördern. Über die Aufnahme und Ausschluss sowie die
Leitung dieser Gruppen bestimmt der Vorstand.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen
zum Beitritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2. Aufnahmeanträge bedürfen der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Evtl. Ablehnungsgründe müssen dem Betroffenen nicht
mitgeteilt werden.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragszahlung befreit.
4. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss.
5. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand mit einer Frist von einen Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
6. Ein Mitglied kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung aus
dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins
b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Satzung anzuerkennen und den Verein nach
Kräften zu unterstützen.
2. Sie haben in den Mitgliederversammlungen gleiches Stimmrecht, wobei eine
Übertragung des Stimmrechts nicht möglich ist.
3. Der Verein erhebt einen Beitrag, dessen Höhe von der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages
verpflichtet, ausgenommen Ehrenmitglieder.
4. Die Tätigkeit jedes Mitgliedes ist ehrenamtlich.
5. Geschenke, die einem Mitglied als offiziellem Vertreter des Vereins überreicht
werden, gehen in das Eigentum des Vereins über. Dies gilt nicht für Orden und
persönliche Anerkennungspräsente.
6. Jeder Besitzer einer Uniform ist für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Die Uniform darf nicht übertragen werden. Sie soll auf den karnevalistischen
Veranstaltungen des Vereins beziehungsweise nach Absprache mit dem Vorstand
während der Session getragen werden. Mitglieder, welche die Vereinsuniform tragen, verpflichten sich, den Verein würdig zu
vertreten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Karnevals-Club Kadenbach e.V. sind:
a. die ordentliche Mitgliederversammlung
b. der geschäftsführende Vorstand
§ 6 Der Vorstand
1. Zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören:
a. der Vorsitzende
b. der stellvertretende Vorsitzender
c. der Kassierer
d. der Schriftführer
e. bis zu drei Beisitzer
2. Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich:
a. der stellvertretende Kassierer
b. der stellvertretende Schriftführer
c. bis zu zwei Zeugwarte
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung wie folgt gewählt:
Der geschäftsführende Vorstand gemäß Nr. 1 und die zusätzlichen Mitglieder
gemäß Nr. 2. werden bei geraden Jahreszahlen gewählt.
4. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die
Mitgliederversammlung sind zulässig.
5. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines
Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind
die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur
Wahl des Nachfolgers durch eine Mitgliederversammlung in den Vorstand zu
wählen.
6. Angehörige des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder sein.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand kann den erweiterten Vorstand mit einbeziehen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei geschäftsführende
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen des geschäftsführenden Vorstands. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
10. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Schriftführer zu unterschreiben.
§ 7 Geschäftsbereich des Vorstandes
1. Der Vorsitzende oder bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils
berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit einem der
anderen Vorstandsmitglieder zu vertreten.
2. Ein Rechtsgeschäft bedarf in jedem Fall der schriftlichen Form und ist den
Vereinsakten beizufügen.
3. Die Aufgabenbereiche im Vorstand sind wie folgt gegliedert:
a. Der Vorsitzende leitet und überwacht alle geschäftlichen Angelegenheiten
innerhalb des Vereins. Er hat das Recht und die Pflicht zur Einberufung der
Versammlungen sowie die Überwachung der Ausführung der gefassten
Beschlüsse. b. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei seinen
Aufgaben und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung. c. Der Kassierer verwaltet die Kasse. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben
Buch zu führen. Der Hauptversammlung hat er jährlich einen Rechnungslegungsbericht
vorzulegen. Den von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestellten zwei Kassenprüfern
ist rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung Einsicht in die Kassenbücher zu
gestatten. Er nimmt die Zahlungen für den Verein an und sorgt für den Eingang der
Mitgliedsbeiträge. Ausgaben bedürfen in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Höhe der Auszahlung,
der schriftlichen Weisung des geschäftsführenden Vorstandes. Der Kassierer
kann jedoch über einen Betrag, der vom geschäftsführenden Vorstand festzulegen
ist, selbstständig verfügen. d. Der Schriftführer führt über die Aktivitäten wie Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen Niederschriften. Die Protokolle werden jeweils der
folgenden Versammlung vorgelegt. e. Die Beisitzer haben volles Stimmrecht und sollen die Einhaltung der
Vereinssatzung überwachen. f. Die Stellvertreter vertreten das jeweilige Vorstandsmitglied bei dessen
Verhinderung.
§ 8 ordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich in
der ersten Hälfte des Jahres statt. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung wird
spätestens 21 Tage vorher und unter Angabe der Tagesordnung im ortsüblichen
amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht.
2. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a. Entgegennahme des Geschäftsberichts
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes (soweit erforderlich)
d. Bestimmung des Wahlleiters (soweit erforderlich)
e. Wahlen (soweit erforderlich)
f. Wahl der Kassenprüfer (soweit erforderlich)
g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
3. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Jahreshauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 10 Tage
vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen sind.
4. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung
mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt
aufgenommen werden.
5. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem
stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
a. die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
b. die Entlastung des Vorstandes
c. die Neuwahl des Vorstandes
d. die Nachwahlen zum Vorstand
e. die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer für die Dauer
von zwei Jahren. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Kasse zu
prüfen. Die Prüfung ist von den beiden Kassenprüfern im Kassenbuch schriftlich
zu bestätigen. Die Kassenprüfer können höchstens zwei Wahlperioden
hintereinander tätig sein. die Änderung der Satzung
g. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
i. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
j. die Auflösung des Vereins
8. Alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an sind in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt.
9. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
10.Ein Stimmrechtsausschluss ist nur nach § 34 BGB zulässig.
11.Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Beantragt jedoch ein Mitglied die geheime
Wahl so ist geheim zu wählen.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit und
muss auf schriftliches Verlangen eines Viertels aller Mitglieder durch den
Vorstand einberufen werden.
2. Für eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Sollten bei dieser Versammlung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann
in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf auch in dieser
Versammlung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
4. Bei beschlossener Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei
Liquidatoren, welche den Auflösungsbeschluss umsetzen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen durch die Liquidatoren zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck innerhalb der Ortsgemeinde Kadenbach.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber lediglich für grob fahrlässige und
vorsätzliche Pflichtverletzungen.
2. Soweit diese Satzung keine gesonderte Regelung enthält, gelten die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
3. Mit Genehmigung dieser Satzung werden alle vorhergehenden Satzungen
ungültig. Kadenbach, 28.05.2014
Unterschriften