Cochlea Implantat Verband NRW e.V.

Cochlea Implantat Verband NRW e.V. Wir vertreten die Interessen hörgeschädigter Erwachsener und Kinder, insbesondere Cochlea Implantat Träger. Beratung nach Terminabsprache. Wir sind für euch da.

Der CIV NRW e.V.:

Der Cochlea Implantat (CI)- Selbsthilfe Verband für NRW
> bietet dir Informationen rund um das CI
> hält für dich Kontakt zu regionalen CI-Kliniken und Selbsthilfegruppen
> berät euch bei CI-Selbsthilfe-Gruppen (CI SHG) Neugründungen
> leistet Öffentlichkeitsarbeit und fordert Barrierefreiheit für uns Hörbeeinträchtigte
> führt Seminare und Veranstaltungen speziell für dich durc

h
> erledigt viele weitere Aufgaben für Hörbeeinträchtigte, CI-Träger und deren Angehörige
> bei uns bist du willkommen - werde Mitglied

Der Cochlea Implantat Verband NRW e.V. ist einer der Regionalverbände der Deutsche Cochlea Implantat Gesellschaft e.V. Die Mitglieder des CIV NRW sind Cochlea Implantat- und Hörgeräteträger, Erwachsene und Kinder, ihre Angehörigen sowie Interessierte, welche unsere Ziele und unsere Arbeit unterstützen wollen. Als Verband sind wir Ansprechpartner für Schwerhörige und Hörgeschädigte, die sich für das Hören mit dem Cochlea-Implantat interessieren. Wir geben Informationen in Zusammenarbeit mit den operierenden Kliniken und Hörberatungsstellen. Der CIV NRW e.V. steht Ihnen bei auftretenden Problemen mit Behörden, Krankenkassen und Kliniken zur Seite und setzt sich für die bilaterale Versorgung ein. Wir verstehen uns als Interessenvertretung im gesundheits- und sozialpolitischen Bereich. Wir vermitteln Interessierte an die örtlichen Selbsthilfegruppen, fördern Betroffene auf politischer Ebene und geben ehrenamtlichen Helfern Anregungen und Fortbildungsmöglichkeiten. ist unabhängig, neutral und gemeinnützig

04/04/2026
Anmeldung zur JHV weiterhin möglichDer Vorstand des Cochlea Implantat Verband NRW e.V. (CIV NRW) lädt zur Jahreshauptver...
04/03/2026

Anmeldung zur JHV weiterhin möglich
Der Vorstand des Cochlea Implantat Verband NRW e.V. (CIV NRW) lädt zur Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) am 28.03.2026 nach Münster in die Akademie Franz Hitze Haus, Kardinal-von-Galen-Ring 50, 48149 Münster ein.
Einlass 9:30 Uhr, Beginn: 10 Uhr.
Vorgesehen ist ebenfalls die Bekanntgabe der Preisträger des CI- Kopf Fotowettbewerbs. Hierzu haben wir einen speziellen Gast eingeladen. Lasst euch überraschen.
Anmeldungen sind weiterhin möglich: Hier findest du das Anmeldeformular:
https://www.civ-nrw.de/images/pdf/JHV_2026/Anmeldung_JHV_2026_v2.pdf
oder melde dich über [email protected]

Die Teilnahme ist für Mitglieder kostenlos. Interessierte Nichtmitglieder bitten wir um einen Kostenbeitrag von 10 Euro. Für Speis und Trank wird gesorgt.
Auf der JHV steht euch der Vorstand für Fragen gerne zur Verfügung. Sprecht uns an, lernt uns kennen.
Der geschäftsführende Vorstand wird über seine Arbeit berichten und die Kassenberichte vorlegen. Die Mitglieder stimmen über die Entlastung des Vorstandes ab. Danach wird über die Satzungsänderung mit Zweckerweiterung abgestimmt.
Es ist also wichtig, dass ihr eure Rechte wahrnehmt und euer Stimmrecht nutzt, denn ihr entscheidet über diese wichtigen Vereinsbelange.
Weiterführende Informationen:
Regularien:
Die regelgerechte Einladung mit den Tagesordnungspunkten (TOP) wurde fristgerecht den Mitgliedern übermittelt. Die Satzungserweiterungen und -veränderungen wurden beigefügt.
Berichte:
Die Tätigkeitsberichte, Kassenbericht und Kassenprüfbericht werden in der JHV zur Einsichtnahme ausgelegt und Fragen dazu beantwortet. (Mitnahme, kopieren, fotografieren, Weitergabe der Informationen etc. ist nicht gestattet)
Kommunikationshilfsmittel
Der CIV NRW ist lautsprachlich orientiert.
Im Veranstaltungsraum ist eine Induktionsschleife verlegt, bitte bei Bedarf die T-Spule einschalten. (Falls noch nicht geschehen, die T-Spule in deinem Hörsystem vom Hörakustiker freischalten lassen).
Die Veranstaltung wird automatisch verschriftlicht und zusätzlich von Schriftdolmetscherinnen begleitet.
Bei Bedarf wird eine FM-Anlage bereitgehalten.
Abstimmungen:
Wir bitten die stimmberechtigten Mitglieder während der Abstimmungen im Saal anwesend zu sein und bis Abstimmungsende den Saal nicht zu verlassen, um eine zügige regelgerechte Auszählung der Stimmabgaben zu gewährleisten.
Unterstützer:
Ihr könnt in den Pausen die Informationsstände verschiedener Industrieaussteller (Advanced Bionics, auric, Cochlear, Humantechnik, MedEl) besuchen.
Foto: Der Vorstand des CIV NRW

Morgen (02.03.2026) ist wieder unsere CIV-NRW- Onlinesprechstunde für alle Interessierten. Jetzt formlos anmelden unter ...
01/03/2026

Morgen (02.03.2026) ist wieder unsere CIV-NRW- Onlinesprechstunde für alle Interessierten. Jetzt formlos anmelden unter [email protected], damit ihr den Link erhaltet.
Wir freuen uns auf euch.

27/02/2026

Für NRW liegen keine Daten vor.
400 gemeinwohlorientierte Unternehmen im Land Bremen: Studie erfasst erstmals Alternativwirtschaft eines Bundeslandes
Institut für ökologische Wirtschaftsforschung GmbH, gemeinnützig

Gemeinsame Pressemitteilung Der Senatorin der Freien Hansestadt Bremen für Wirtschaft, Häfen und Transformation und des Instituts für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) ► Erstmals in Deutschland wurde die Alternativwirtschaft für ein Bundesland vermessen: Für das Land Bremen hat das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) die Wirtschafts- und Transformationskraft gemeinwohlorientierter Unternehmen erhoben. Die rund 400 Unternehmen sichern mindestens 8.600 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze und bieten großes Potenzial für die sozial-ökologische Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft.

Bremen / Berlin, 26. Februar 2026 – Erstmals in Deutschland wurde die Alternativwirtschaft für ein Bundesland vermessen: Für das Land Bremen hat das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) die Wirtschafts- und Transformationskraft gemeinwohlorientierter Unternehmen erhoben.

Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation Kristina Vogt kommentiert die Ergebnisse: „Erstmals liegen belastbare Zahlen zur Alternativwirtschaft in einem Bundesland vor. Die Zahlen zeigen: Gemeinwohlorientierte Unternehmen sind ein relevanter Wirtschaftsfaktor im Land Bremen. Rund 400 Unternehmen sichern mindestens 8.600 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze, das ist eine Hausnummer. Und sie sind mehr als Beschäftigung: Viele erproben alternative, zukunftsweisende Themen und Wirtschaftsformen, sie entwickeln neue Lösungen, wo es bislang Lücken gibt. Diese Vielfalt stärkt die Innovationskraft am Standort, sie macht unsere Wirtschaft widerstandsfähiger.“

Von Sozialunternehmen und Inklusionsbetrieben über Quartierszentren und offene Werkstätten bis hin zu Wohn- und Energiegenossenschaften: Die Studie macht die Bandbreite der Akteure im Land Bremen sichtbar. Sie sichern damit tausende sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze. Damit liegt das Beschäftigungsniveau in der Größenordnung zum Beispiel der Bremer Finanz- und Versicherungsdienstleistungsbranche (circa 7.700 Arbeitsplätze).

Über den rein ökonomischen Beitrag hinaus beschreibt die Studie die Transformationskraft dieser Unternehmen. Sie entwickeln neue Dienstleistungen, Geschäftsmodelle und Organisationsformen, die auf vernachlässigte Bedarfe, etwa von vulnerablen Gruppen, ausgerichtet sind und neue Umweltstandards setzen. So verbessern Sozialunternehmen im Land Bremen etwa die Chancen von Kindern aus benachteiligten Stadtteilen oder unterstützen straffällig gewordene Menschen bei der Resozialisierung. Sie arbeiten an einer solidarischen Energiewende und entwickeln Alternativen für unabhängigen Qualitätsjournalismus sowie touristische Angebote mit sozialem oder ökologischem Anspruch.

Studienautor Christian Lautermann, Wirtschaftswissenschaftler am IÖW, ergänzt: „Im Land Bremen gibt es eine beeindruckende Vielfalt alternativwirtschaftlicher Akteure. Darin liegt ein enormes Potenzial für die sozial-ökologische Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft. Die Studienergebnisse zeigen nicht nur den Menschen in Bremen und Bremerhaven auf, welchen Schatz für eine zukunftsfähige Entwicklung sie vor ihrer Haustür haben. Auch andere Städte und Regionen können wertvolle Einblicke und Anregungen bekommen, ihre eigene Wirtschaft anders zu betrachten.“

Und diese Modelle machen Schule: Fast jedes zweite der in der Studie befragten Unternehmen gibt an, dass es soziale Innovationen oder weitere innovative Lösungen entwickelt hat, die andere Unternehmen, auch über das Land Bremen hinaus, übernommen haben. Beispiele für Erfolgsideen, die sich von Bremen aus verbreitet haben, sind etwa Fahr- oder Lastenräder im Einsatz bei Handwerksbetrieben, das Solar-Selbstbau-Handbuch oder die Mädchenhäuser.

Was ist ein Behindertentestament? Warum brauche ich es? Wie sieht es aus?
23/01/2026

Was ist ein Behindertentestament? Warum brauche ich es? Wie sieht es aus?

Was ist ein Behindertentestament? Warum brauche ich es? Wie sieht es aus? ⚖️ Dies und vieles mehr erläutert Rechtsanwalt Björn Jennert am Mittwoch, den 11. März 2026 von 18.00 bis 19.30 Uhr in der Färberei Wuppertal. 📚

Gastgeber der Informationsveranstaltung „Testamentarische Absicherung behinderter Kinder“ ist das KSL.Düsseldorf. 👨‍🦽

👉Die Teilnahme ist kostenfrei. Anmeldung erbeten.
Telefon: 0211 - 69871320, E-Mail: [email protected]

17/01/2026

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Cochlea Implantat Verband NRW e.V. nimmt hiermit als Interessensverband von Kindern mit Hörbehinderung, insbesondere Kindern mit Cochlea-Implantaten (CI-Träger), deren Eltern und Fachleuten Stellung zum vorgelegten Referentenentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz).

Wir begrüßen die grundsätzliche Zielsetzung der Reform, das System der Kindertagesbetreuung zu stabilisieren und die Qualität sowie Verlässlichkeit des Betreuungsangebots zu erhöhen. Besonders positiv würdigen wir die verstärkte Ausbildungsoffensive und die Fokussierung auf Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen.

Der vorliegende Entwurf fokussiert sich auf Defizite in der Sprachbildung, die durch fehlende Sprachbildung durch Deutsch als Zweitsprache entstehen. Das Gesetz sollte aber berücksichtigen, dass auch behinderungsbedingte sprachliche Defizite untrennbar mit der sprachlichen Bildung verwoben sind. Das „Abwälzen“ des behinderungsspezifischen Mehrbedarfs auf die Eingliederungshilfe wälzt das Problem ab auf die Fähigkeiten und Hartnäckigkeit der Erziehungsberechtigten, solche Hilfen zu beantragen und durchzusetzen. Insbesondere weist der vorliegende Entwurf erhebliche Lücken bezüglich der Bedarfe von Kindern mit Hörbehinderung auf, insbesondere Cochlea-Implantat-Träger*innen (CI-Träger). Diese Stellungnahme dokumentiert sieben kritische Schwachstellen und unterbreitet dazu konkrete Verbesserungsvorschläge.

1. BEHINDERUNGSBEGRIFF UND HÖRSCHÄDIGUNG (§§ 7, 24, 44)
Der Entwurf behandelt Hörschädigung nicht als eigenständiges Merkmal von Förderbedarf. § 44 (plusKITA) konzentriert sich auf „Sprachförderung", ohne dass Kinder mit Hörbehinderung bzw. Kommunikationsbehinderung explizit als Zielgruppe genannt werden. § 7 listet Diskriminierungsmerkmale auf, differenziert aber nicht nach Art und Schweregrad von Behinderungen.

Hörbehinderung ist nicht primär ein Problem der allgemeinen Sprachförderung (i.S.v. Deutsch als Zweitsprache), sondern Ausdruck einer Kommunikationsbehinderung und damit der Beeinträchtigung der sozialen Partizipation trotz körperlicher Behinderung. Kinder mit Hörschädigung benötigen nicht nur allgemeine Sprachbildung, sondern spezialisierte Kommunikationsmethoden. Kinder mit CIs benötigen darüber hinaus auch audiologische Nachsorge und kontinuierliches Hörtraining. Das Risiko besteht darin, dass Hörbehinderung unter dem Dach „Sprachförderung" subsumiert wird und dadurch der tatsächliche spezialisierte Förderbedarf unsichtbar und unberücksichtigt bleibt.

Konkreter Verbesserungsvorschlag:
§ 44 Abs. 2 (plusKITA) sollte erweitert werden: „Die plusKITA hat in besonderer Weise die Aufgabe, die Bildungschancen der betreuten Kinder zu unterstützen und dabei gezielt die Sprache zu fördern. Dies gilt in besonderem Maße für Kinder mit Kommunikationsbehinderung, einschließlich Kindern mit CIs, bei denen spezialisierte audiologische Unterstützung und Kommunikationstechniken untrennbar mit Sprachförderung verbunden sind." § 24 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 sollten ferner klarstellen, dass die erhöhten Zuschüsse für Kinder mit Behinderungen auch genuinen Unterstützungsbedarf jenseits allgemeiner Sprachförderung abdecken, insbesondere bei körperlichen Beeinträchtigungen wie Hörbehinderung.

2. KERN-/RANDZEITMODELL – RISIKO FÜR SPEZIALISIERTE FÖRDERUNG (§ 27 Abs. 6)
Der neue § 27 Abs. 6 ermöglicht es Trägern, Kern- und Randzeiten eigenverantwortlich zu definieren. Die Personalverordnung regelt reduzierte Anforderungen für Randzeiten. Dies bedeutet, dass Kinder in Randzeiten mit weniger Fachkraft-Präsenz betreut werden können. Ein Modell, das für spezialisierte Förderbedarfe problematisch ist. Für Kinder mit Hörbehinderung, insbesondere mit CI, ist die kontinuierliche Präsenz qualifizierter Fachkräfte essenziell. Hörtraining, Kommunikationssicherung, technische Unterstützung bei Gerätestörungen und die spezialisierte Förderung, insbesondere bei CIs, können nicht an Randzeiten ausgelagert werden. Wenn plusKITA-Fachkräfte primär in Kernzeiten tätig sind und Kinder mit Hörbehinderung aber auch in Randzeiten anwesend sind, entstehen strukturelle Förderdefizite, insbesondere bei Kindern berufstätiger Eltern, die notwendigerweise Randzeiten in Anspruch nehmen.

Konkreter Verbesserungsvorschlag:
§ 27 Abs. 6 sollte durch folgende Schutzklausel ergänzt werden: „Bei Kindern mit diagnostizierter Behinderung, insbesondere mit Hörbehinderung, muss die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit vorrangig im Rahmen der Kernzeit erbracht werden, um eine kontinuierliche, spezialisierte Förderung sicherzustellen. Träger haben sicherzustellen, dass für diese Kinder auch in Randzeiten die erforderlichen Fachkräfte für spezialisierte Unterstützung verfügbar sind." In der Personalverordnung sollte klargestellt werden, dass auch in Randzeiten, die für spezifische Förderbedarfe erforderlichen Fachkräfte präsent sein müssen, insbesondere wenn Kinder mit Hörbehinderung betreut werden.

3. MANGELNDE DIFFERENZIERUNG ZWISCHEN SPRACHFÖRDERUNG UND EINGLIEDERUNGSHILFE (§§ 24, 44, Begründung)
Die neue Fassung von § 24 Abs. 2 Satz 4 stellt klar, dass erhöhte Pauschalen für Kinder mit Behinderung „nicht individuelle Teilhabebedarfe" adressieren, sondern dass solche Bedarfe „grundsätzlich individuelle Ansprüche der betroffenen Kinder auf Leistungen der Eingliederungshilfe" auslösen. Die Begründung führt aus, dass dies den „Vorrang der Eingliederungshilfe" nach § 10 Abs. 4 SGB VIII bewahren soll.

Diese Regelung schafft eine problematische falsche Dichotomie: Sprachförderung nach KiBiz auf der einen, individuelle Behindertenförderung über die Eingliederungshilfe auf der anderen Seite. Für Kinder mit Hörbehinderung, insbesondere mit CIs ist diese Trennung fachlich kaum haltbar. Sprachentwicklung ist bei ihnen unmittelbar abhängig von audiologischer Unterstützung, Hörtraining und spezialisierter Kommunikationsmethodik. Diese sind nicht medizinische Leistungen im engeren Sinne (wie audiologische Diagnostik durch HNO), sondern pädagogische Bestandteile des Bildungsauftrags. In der Praxis führt diese Abgrenzung dazu, dass:
 Jugendämter Träger auf die Eingliederungshilfe als allein zuständigen Leistungsträger verweisen,
 Kita-Träger keine zusätzlichen Mittel für hörbehindertenspezifische pädagogische Arbeit erhalten &
 Insbesondere Kinder mit CIs auf den Status von „Patient*innen" mit medizinischen Leistungen reduziert werden, statt als Kinder mit besonderen pädagogischen Bedarfen in Regeleinrichtungen verstanden zu werden

Konkreter Verbesserungsvorschlag:
Die Begründung zu § 24 Abs. 2 Satz 4 und § 45 sollte um folgende Klarstellung erweitert werden: „Die Abgrenzung zwischen KiBiz-Förderung und Eingliederungshilfe gilt nicht uneingeschränkt für Kinder mit Hörbehinderung, insbesondere Kinder mit CIs. Für diese Kinder bilden spezialisierte Sprachförderung, Hörtraining und audiologisch-pädagogische Unterstützung eine untrennbare Einheit der frühkindlichen Bildung. KiBiz-Mittel sind so einzusetzen und Träger sind so auszustatten, dass sowohl allgemeine sprachliche Bildung als auch hörbehinderungsspezifische kommunikative und auditorische Unterstützung in der Regelbetreuung sichergestellt werden." § 44 Abs. 2 (plusKITA) sollte explizit festhalten: „Die plusKITA arbeitet bei Kindern mit Hörbehinderung auch hinsichtlich audiologisch-pädagogischer Unterstützung, Hörtraining und spezialisierter Kommunikationsmethoden."

4. CHANCEN-KITAS – ZU ENGE FOKUSSIERUNG AUF SOZIALE BENACHTEILIGUNG (§ 45a)
§ 45a definiert Chancen-Kitas als Einrichtungen, die als plusKITA gefördert werden und gleichzeitig Familienzentren sind. Die Auswahlkriterien nach Abs. 2 basieren auf einem indikatorengestützten Sozialindex, der Armut, fehlende deutsche Sprache und ungünstige Lebensbedingungen abbildet.

Während das Ziel, Chancengleichheit durch Bekämpfung von Armutsfolgen zu erhöhen, ausdrücklich zu begrüßen ist, wird Inklusion von Kindern mit Behinderung nicht als gleichwertiges Kriterium für Chancengerechtigkeit anerkannt. Dies führt zu einer problematischen Schieflage: Eine Kita in einem sozial stabileren Stadtteil, die einen hohen Anteil von Kindern mit Behinderung betreut und intensive spezialisierte Unterstützung leistet, erhält keine Chancen-Kita-Förderung. Gleichzeitig werden Armutsbekämpfung und Behinderteninklusion gegeneinander ausgespielt, obwohl beide Ziele der Chancengleichheit fundamental sind.

Konkreter Verbesserungsvorschlag:
§ 45a Abs. 2 sollte erweitert werden: „Der indikatorenbasierte Sozialindex berücksichtigt neben Daten zu Armut, Sprachförderung und Lebensbedingungen auch die Quote von Kindern mit Behinderungen im Einzugsgebiet und in der Einrichtung selbst, insbesondere Kinder mit Kommunikationsbehinderung.“ § 45a Abs. 1sollte ergänzt werden: „Chancen-Kitas sind auch Kindertageseinrichtungen, die einen hohen Anteil von Kindern mit körperlichen oder sinnesbezogenen Beeinträchtigungen (z.B. Hörbehinderung) betreuen und hierfür spezialisierte Unterstützung leisten."

5. FEHLENDE VERPFLICHTUNG ZUR INDIVIDUALFÖRDERPLANUNG (§§ 18, 19)
§ 18 unterscheidet neu zwischen Bildungsdokumentation und Entwicklungsstanderhebung, regelt aber keine verbindlich die Erstellung individueller Förderpläne. § 19 Abs. 2 verpflichtet nur zur einer Sprachförderplanung bei festgestelltem Sprachförderbedarf. Für Kinder mit anderen Förderbedarfen etwa Hör- oder Kommunikationsbehinderungen, fehlt eine explizite Verpflichtung zu individuellen Förder- und Unterstützungsplänen.

Kinder mit Hörbehinderung, insbesondere mit CI, haben einen komplexen individuellen Förderbedarf, der über allgemeine Sprachförderung hinausgeht, wobei die ersten beiden Punkte für alle Kinder zutreffen, die eine stärkere Hörbeeinträchtigung haben:
 Spezialisierte Kommunikationsmethoden (Gebärden, lautsprachbegleitend, Bilingual)
 Psychosoziale Unterstützung und Selbstwertentwicklung
 Hörtraining und auditorisches Verarbeitungstraining
 Technische Unterstützung beim Umgang mit Implantaten und Zubehör
 Koordination mit audiologischen und therapeutischen Fachleuten
Ohne verpflichtende, schriftliche Individualförderplanung ist nicht sichergestellt, dass diese spezifischen Bedarfe systematisch erfasst, dokumentiert und über längere Zeit kontinuierlich bearbeitet werden. Das Risiko ist Ad-hoc-Betreuung statt strukturierter Förderung.

Konkreter Verbesserungsvorschlag:
§ 19 sollte um einen neuen Absatz 3 erweitert werden: „Für Kinder mit diagnostizierter Behinderung, insbesondere Hörbehinderung (einschließlich CI-Träger) ist auf Basis der Entwicklungsstanderhebung eine schriftliche, individuelle Förder- und Unterstützungsplanung zu erstellen. Diese Planung muss über allgemeine Sprachförderung hinaus alle für das Kind relevanten Förderaspekte abdecken, insbesondere Kommunikationsmethoden, Hörtraining, psychosoziale Unterstützung und erforderliche Anpassungen. Die Planung ist mindestens halbjährlich mit den Eltern und ggf. mit dem Träger der Eingliederungshilfe zu überprüfen und an die Entwicklung des Kindes anzupassen."

6. SPRACHFÖRDERUNG OHNE AUDIOLOGISCHEN BEZUG (§§ 6, 44, 47)
Der Entwurf fokussiert auf „alltagsintegrierte Sprachbildung". § 6 Abs. 1 Nr. 3 (neu) regelt Beratung für Fachkräfte, die in besonderer Weise mit Sprachbildung und -förderung befasst sind. § 47 regelt Fachberatung, nennt aber nicht explizit Hörbehinderung oder spezifische audiologische Aspekte.

Sprachförderung für Kinder mit Cochlea-Implantaten ist fundamental anders als allgemeine Sprachförderung. Sie erfordert:
 Audiologisches Grundwissen: Wie funktionieren Implantate? Was sind typische Hörbereiche und -herausforderungen?
 Hörtraining: Systematisches Training der Hörwahrnehmung und auditorischen Verarbeitung
 Spezifische Kommunikationsmethoden: Nicht alle Kinder sprechen ausschließlich lautsprachlich; viele nutzen bilinguale Kommunikation (Gebärden & Lautsprache)
 Zusammenarbeit mit Spezialisten: Audiologen, HNO-Ärzten, spezialisierten Logopäden
Die aktuelle Fachberatung nach § 47 ist auf allgemeine frühkindliche Bildung ausgerichtet und hat keine Spezialisierung auf Hörbehinderung. Dies führt dazu, dass Fachkräfte in Kitas, die CI-Kinder betreuen, keine spezialisierte Anleitung erhalten.

Konkreter Verbesserungsvorschlag:
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 sollte ergänzt werden: „Beratung der Fachkräfte, die in besonderer Weise mit Sprachbildung und -förderung befasst sind, sowie Beratung und Unterstützung zum Umgang mit Kindern mit Hörbehinderung, insbesondere CI-Träger, einschließlich audiologischer und kommunikativer Spezialisierung.“ § 44 Abs. 2 (plusKITA) oder § 47 (Fachberatung) sollte klarstellen: „Bei plusKITAs mit Kindern mit Hörbehinderung stellt die Fachberatung sicher, dass Fachkräfte Zugang zu spezialisierter audiologischer pädagogischer Expertise haben. Dies kann durch Kooperation mit Spezialisten (Audiologen, auf Hörbehinderung spezialisierten Logopäden) oder durch regelmäßige spezialisierte Fortbildung erfolgen.“

7. FEHLENDE KOOPERATIONSANFORDERUNGEN MIT EINGLIEDERUNGSHILFE (§§ 3, 27, 44)
Der Referentenentwurf regelt das KiBiz-System als in sich geschlossenes Finanzierungs- und Organisationssystem. Es gibt keine expliziten Verpflichtungen oder Regelungen zur Zusammenarbeit mit Trägern der Eingliederungshilfe (Jugendämter, Sozialhilfeträger).

Für Kinder mit Behinderungen, insbesondere mit Hör- und Kommunikationsbehinderungen ist eine abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Kita-Förderung und Eingliederungshilfe essenziell: Kita-Träger kennen häufig nicht die individuellen Hilfeplanungen von Kindern mit Behinderung und die Eingliederungshilfeleistungen (z.B. eins-zu-eins Begleitung, spezialisierte Therapie) werden ohne Abstimmung mit der Kita geplant, sodass Doppelstrukturen oder Versorgungslücken entstehen. Ohne explizite Kooperationspflicht ist nicht sichergestellt, dass Leistungen abgestimmt und lückenlos erfolgen.

Konkreter Verbesserungsvorschlag:
Neu: § 3a oder Ergänzung zu § 4 sollte Kooperationsanforderungen verankern: „Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen arbeiten bei Kindern mit diagnostizierter Behinderung, insbesondere Hör- und Kommunikationsbehinderung, mit den für die Eingliederungshilfe zuständigen Stellen zusammen. Diese Zusammenarbeit muss umfassen: (1) gegenseitige Kenntnisnahme von Förder- und Hilfeplänen, (2) regelmäßige Abstimmung bei der Ausgestaltung von Unterstützung, um Doppelstrukturen zu vermeiden und Lücken zu schließen, und (3) die Einbeziehung der Eltern und des Kindes in Absprachen. Nähere Regelungen erfolgen durch Verwaltungsvorschrift."

Der Cochlea Implantat Verband NRW begrüßt die Zielrichtung der KiBiz-Reform, kritisiert aber erhebliche Lücken beim Thema Inklusion von Kindern mit Behinderung, speziell mit Hör- und Kommunikationsbehinderungen.

Die vorliegenden sieben Kritikpunkte zeigen, dass der Referentenentwurf Risiken für Kinder mit Hörbehinderung, darunter auch Kinder mit CIs birgt: Sie werden in ein generisches „Sprachfördermodell" gepresst, das ihre spezifischen Bedarfe nicht abbildet. Das Kern-/Randzeitmodell kann zu informeller Segregation führen. Spezialisierte Personalausstattung ist nicht sichergestellt. Individualförderplanung ist nicht verpflichtend. Kooperation mit Eingliederungshilfe ist nicht verankert.

Wir fordern die Landesregierung und den Landtag auf:
1. § 44 (plusKITA) explizit um Hörbehinderung als Zielgruppe zu erweitern,
2. § 27 Abs. 6 (Kern-/Randzeiten) durch Schutzklauseln für Kinder mit Behinderung, insbesondere Hörbehinderung, zu ergänzen,
3. § 24 Abs. 2 S. 4 so zu präzisieren, dass spezialisierte pädagogische Förderung von Kindern mit Hörbehinderung nicht auf Eingliederungshilfe abgewälzt wird,
4. § 45a (Chancen-Kitas) um Behinderteninklusion als Kriterium zu erweitern,
5. § 19 um eine verpflichtende Individualförderplanung für Kinder mit Behinderung zu ergänzen,
6. § 6 und § 47 zu erweitern, um spezialisierte audiologische und hörbehindertenspezifische Fachberatung zu verankern und
7. Kooperationspflichten mit Eingliederungshilfe gesetzlich zu regeln.

Wir stehen zur Verfügung für weitere fachliche Diskussionen und konkrete Textabstimmungen.

01/01/2026

Einsendeschluss der Aktion CI-Kopf
Neben der CIV NRW News Juryauswahl des CI- Kopf Preisträgers erfolgt hier die Auswahl des Bewertungspreises.
Die Bilder des aktuellen CI- Kopf Fotowettbewerbs können ab dem 01.01.2026 bis zum 31.01.2026 bewertet werden. Jeder kann mitmachen und seine Lieblingsbilder bewerten.
Dazu ist ein Bewerterkonto und eine Anmeldung notwendig. Jedes Bild kann nur 1 Mal bewertet werden. Mehrfacherstellung von Bewertungskonten sind nicht gestattet und führen zum Ausschluss der Bewertung.
Bitte bewerte mit 0 bis 5 Sternen. Das Bild mit den besten Bewertungen bekommt den Ci Kopf Bewertungspreis.
ci-kopf.civ-news.de

Adresse

AlleeStr. 73
Hagen
58097

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