Wer sind die diese Kartoffelfreunde eigentlich? Joar, das wurden wir schon das ein oder andere mal gefragt, aber dies ist eigentlich ganz einfach zu erklären. Wir sind eine kleine Runde an Freunden, welche sich aus Spaß an der Sache zusammengetan hat, um Kartoffeln anzupflanzen. Aber warum Pflanzen 8 Junge Männer einfach so Kartoffeln an? Wie gesagt, wegen dem Spaß an der Sache.... und um etwas al
tes, traditionelles zu erhalten. Zudem zeigt uns das Feedback welches wir von Familie, Freunden, Kameraden, Kollegen & Bekannten bekommen, das wir das richtige machen und das spornt uns noch mehr an. Aber wie sind wir gerade zu den Kartoffeln gekommen? Das ist auch gar nicht so schwer, ein Teil unserer Eltern hat früher zusammen mit Freunden das gleiche gemacht. Hieran haben wir uns immer wieder mit Freude erinnert, dass wir einfach gesagt haben... Dieses lassen wir wiederauf erleben und man kann sagen, dieses ist uns gelungen. Also kommt besucht diese Seite und folgt uns durch ein gefällt mir ;). Eure Kartoffelfreunde Freden
Kartoffelfreunde Freden
- Vereinsatzung -
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen: „Kartoffelfreunde Freden". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.";
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Freden
Der Verein wurde am 30.03.2015 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige -
Zwecke i. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung & Pflege von Gemeinschaft & Geselligkeit,
sowie den Erhalt der Landwirtschaftlichen Kultur, Kartoffeln öffentlich auf nostalgische Art & Weise zu setzen und zu ernten.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Eine aktive Mitgliedschaft ist auf Grund der zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Beiräte des Vorstandes sind:
a) Der Ackerwart
b) Der Gerätewart
und deren Stellvertreter
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der
2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes. b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. d) Wahl eines Kassenprüfers
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins. f) Ernennung von Ehrenmitgliedern. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§15 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Satzungsmäßige Zwecke sind alle Mittel zum Erhalt der Landwirtschaftlichen-Kultur und Pflege der Gemeinschaft und Geselligkeit im Rahmen der Vereinstätigkeit (Versammlungen, Ausflüge, Vereinskleidung oder deren Bezuschussung, Veranstaltung mit Ladung der Öffentlichkeit)
§16 Spenden
Spenden können in jeglicher Form an jedes Vereinsmitglied getätigt werden. Spenden sind nach “§16 Mittelverwendung” zu verwenden