18/02/2025
DÜRFEN DIE DAS? – UNSERE RECHTE ALS DEMOSANITÄTER*INNEN 🏥
Am 15. Februar wurden Demosanitäter*innen in Dresden während ihrer Arbeit behindert. Dieser Vorfall zeigt, wie wichtig es ist, unsere Rechte zu kennen.
Deshalb geben wir euch hier einen Überblick über einige der gesetzlichen Grundlagen, die unsere Arbeit schützen:
📌 Sächsisches Polizeigesetz (§ 32 SächsPolG) – Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den polizeilichen Zweck zu erreichen. Gegen uns als Demosanitäter*innen gibt es keinen legitimen Grund für solche Maßnahmen.
📌 Platzverweise und Aufenthaltsverbote (§ 21 SächsPolG) – Diese dürfen nur bei einer konkreten Gefahr ausgesprochen werden. Unsere bloße Anwesenheit reicht nicht aus.
📌 Grundgesetz Art. 8 – Versammlungsfreiheit – Unsere Arbeit schützt das Grundrecht auf Versammlung, indem wir die medizinische Versorgung sicherstellen. Einschränkungen könnten die gesamte Versammlung gefährden.
📌 Sächsisches Rettungsdienstgesetz (SächsRettG) – Medizinische Hilfeleistung ist nicht nur erlaubt, sondern ausdrücklich geregelt. Auch ehrenamtliche Strukturen tragen zur Notfallversorgung bei.
📌 StGB § 323c – Unterlassene Hilfeleistung – Wer in einer medizinischen Notlage nicht hilft, macht sich strafbar. Das gilt auch für uns als Demosanitäter*innen.
📌 Gerichtsurteile – In der Vergangenheit wurden Fälle entschieden, die bestätigen, dass Demosanitäter*innen nicht einfach entfernt oder an ihrer Arbeit gehindert werden dürfen.
🚑 FAZIT: Demosanitäter*innen sind durch geltendes Recht geschützt. Unsere Aufgabe ist es, medizinische Hilfe zu leisten, nicht behindert oder bedroht zu werden.
👉 Das sind nur einige Beispiele! Wischt durch die Bilder, um alle relevanten Gesetze und unsere Rechte im Detail zu sehen.
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