Förderverein der Schifferstadt Roßlau e.V.
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Dessau
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Nachdem der Vorstand des Fördervereins der Schifferstadt Roßlau e.V. sich mit der Bitte um rechtliche Bewertung des Abstimmungsergebnisses der Mitgliederversammlung vom 11.04.2018 (siehe Ausgabe 05/2018 "meinRoßlau") an das Amtsgericht Stendal gewandt hatte, stellte dieses fest, dass die Auflösung des Fördervereins auf dieser Mitgliederversammlung wirksam beschlossen wurde. Da das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus fällt und kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet ist, muss eine Liquidation stattfinden (§ 47 BGB). Mit der Bekanntmachung der Auflösung im Justizministerialblatt LSA Nr. 8/2018 am 13.08.2018 begann am 16.08.2018 das Sperrjahr, in dem die Liquidation durchgeführt wird. Die Liquidatoren sind: Christel Heppner, Ernst-Dietze-Straße 11 in 06862 Dessau-Roßlau und Lars Dähne, Am Dorfplatz 6, 06862 Dessau-Roßlau OT Rietzmeck
Nach Abschluss der Liquidation am 16.08.2019 soll dann das Vereinsvermögen an die Anfallberechtigten, den Förderverein „Freunde der Grundschule Waldstraße Roßlau“ e. V. und den Förderverein „Freunde der Biethe-Schule“ e. V., übergeben werden.
Auf nachfolgende wichtige Punkte weisen wir an dieser Stelle besonders hin. Eine der Aufgaben der Liquidatoren ist nach § 49 BGB, das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen. Insbesondere haben die Liquidatoren auch das nicht bare Vereinsvermögen gewinnbringend zu veräußern. Jegliches - nutzbare - unbare Vereinsvermögen bieten wir daher zum Kauf an. Projekte, welche nach wie vor unter Vereinsflagge laufen und positive Erträge erwirtschaften, werden ebenso verkauft. Die im Verlaufe der vielen Jahre gesammelten personenbezogenen Daten dürfen wir dagegen gemäß der aktuellen Datenschutzgrundverordnung nicht weitergeben. Dies betrifft besonders die von uns mühsam erstellten Datenbanken mit Kontakten der befreundeten Vereine und Partner aus anderen Elbestädten, aber auch die Kontaktdaten unserer Mitglieder. Hierzu wäre es erforderlich, von jedem Einzelnen die Zustimmung zur Weitergabe seiner Daten einzuholen. Dies können die Liquidatoren schon zeitlich nicht leisten.
Gemäß § 53 BGB sind die Liquidatoren persönlich schadensersatzpflichtig bei Verletzung ihrer Verpflichtungen. Daher bitten wir an dieser Stelle nochmal um Verständnis, auch wenn manche Entscheidung zu hart erscheinen mag.