05/10/2026
Keine verpflichtende Anrufung des Familiengerichts bei abgelehnten Hilfen!
Ein breites Fachbündnis aus 22 Verbänden und Organisationen wendet sich gegen eine geplante Änderung des Kinder- und Jugendhilferechts. Auf Initiative und unter Koordination der DGSF und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren ist ein verbändeübergreifender Zwischenruf entstanden, der heute den politisch Verantwortlichen auf Bundesebene zugeleitet wurde.
Hintergrund ist eine vom Bundesrat am 25. September 2026 beschlossene Stellungnahme zum Entwurf des 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetzes. Darin wird vorgeschlagen, § 8a Abs. 2 SGB VIII so zu ergänzen, dass Jugendämter künftig auch dann das Familiengericht anrufen müssen, wenn Erziehungsberechtigte sich weigern, geeignete und erforderliche Hilfen zu beantragen.
Die Botschaft des Fachbündnisses ist eindeutig: Aus Sicht der unterzeichnenden Verbände und Expert*innen würde diese Regelung erheblich in das hilfeorientierte System der Kinder- und Jugendhilfe und in die professionelle Handlungsautonomie der Jugendämter eingreifen. Der Zwischenruf formuliert zudem fachliche und verfassungsrechtliche Bedenken.
Im Kinderschutz braucht es tragfähige Arbeitsbeziehungen, Beteiligung und passgenaue Hilfen. Die Ablehnung einer Hilfe kann viele Gründe haben – etwa Überforderung, Angst, frühere negative Erfahrungen oder ein Angebot, das nicht ausreichend an den Bedarfen der Familie ausgerichtet ist. Nach Auffassung des Bündnisses müssen Fachkräfte deshalb weiterhin den notwendigen Entscheidungs- und Handlungsspielraum haben, um im Einzelfall zu prüfen, welche Schritte zum Schutz eines Kindes erforderlich sind.
Dass sich Fachverbände und Organisationen aus Kinder- und Jugendhilfe, Medizin, Eingliederungshilfe, Elternselbsthilfe, Forschung und Gewerkschaft gemeinsam zu Wort melden, unterstreicht die fachübergreifende Bedeutung dieser Debatte.
Der vollständige verbändeübergreifende Zwischenruf ist hier zu finden:
https://www.kinderschutz-zentren.org/wp-content/uploads/2026/10/verbaendeuebergreifender-zwischenruf-8asgbviii-2-10-2026-final.pdf