22/04/2026
Auch für den WDR gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren!
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden, dass Eigenproduktionszuschläge für freie Mitarbeiter des WDR nicht der sechsmonatigen Ausschlussfrist des Sozial- und Bestandschutz-Tarifvertrags (SuBSchTV) unterliegen.
Der DJV-NRW empfiehlt Dir, vorsichtshalber weiterhin offene Honoraransprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen.
Der zugrunde liegende Fall: Ein freier Mitarbeiter hatte mit Unterstützung des DJV-NRW Ansprüche auf Eigenproduktionszuschläge geltend gemacht. Der WDR verweigerte die Zahlung unter Berufung auf Ausschlussfristen. Das LAG Hamm widersprach der Auffassung des Senders und entschied, dass der WDR die Zuschläge zahlen muss. Der Anspruch entsteht nach Auffassung des Gerichts aus den jeweils abgeschlossenen Honorarverträgen in Verbindung mit dem Mindestvergütungs-Tarifvertrag und dem Honorarrahmen-Tarifvertrag. Diese Tarifverträge sind jedoch keine Durchführungstarifverträge des SuBSchTV. Deshalb greift die Ausschlussfrist des § 7 SuBSchTV hier nicht.
Das Gericht betont, dass tarifliche Ausschlussfristen eng auszulegen sind und nur für die Ansprüche gelten, die ausdrücklich genannt werden. Eine Ausweitung auf andere Tarifverträge oder Honorarbestandteile sei unzulässig, weil keine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Auch der Urheber-Tarifvertrag begründet den Anspruch auf Eigenproduktionszuschläge nicht; er enthält lediglich allgemeine Vergütungsregelungen, ersetzt aber nicht die speziellen Mindestvergütungs- und Honorarregelungen. Damit sind die Zuschläge nicht verfallen, auch wenn sie länger zurückliegen. Der WDR hätte sie zahlen müssen.
Konkrete Folgen für Freie
Folgt man der Auffassung des LAG, können freie Mitarbeiter offene Honorarforderungen nun bis zur Verjährungsgrenze nachfordern. Die Honoraransprüche aus Aufträgen nach dem Produktionsdauer-Tarifvertrag verjähren nach drei Jahren; bei Ansprüchen aus dem Urheber-Tarifvertrag droht die Verjährung schon nach zwei Jahren. Die Verjährung greift jeweils zum Jahresende.
Die Entscheidung des LAG Hamm ist für andere Gerichte nicht bindend. Theoretisch könnten diese anders entscheiden. Damit nichts „anbrennt“, sollte jeder, der Ansprüche hat, diese weiterhin innerhalb von sechs Monaten geltend machen.
Bei Rückfragen meldet euch gerne in der Rechtsberatung des DJV-NRW.
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