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vkm-rwl vkm-rwl, Ihre Gewerkschaft in Kirche und Diakonie. Wir sind die Verhandlungspartner in der kirchlich B. Verteilung von Erwerbsarbeit. Kirche im Rheinland
der Ev.

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe

Der vkm-rwl
- nimmt die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder wahr.
- entsendet Arbeitnehmende in die Arbeitsrechtliche Kommission, die u.a. über Vergütung und andere Arbeitsrechtsregelungen entscheidet.
- vertritt seine Mitglieder in verschiedenen Einrichtungen, z.B. der Kirchlichen

Zusatzversorgungskasse.
- nimmt Einfluss auf die Gesetzgebung für Mitarbeitende wie etwa das Mitarbeitervertretungsgesetz.
- berät Mitarbeitervertretungen.
- bietet seinen Mitgliedern Beratung, Rechtsschutz und Rechtsbeistand in Angelegenheiten die ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis betreffen einschließlich gerichtlicher Durchsetzung berechtigten Ansprüche.
- informiert seine Mitglieder durch persönliche Kontakte, Mitteilungsblätter, Informationsschriften, Veranstaltungen, Seminare, Tagungen.
- arbeitet mit an gesellschaftspolitischen Aufgaben z. Der vkm-rwl
- ist ein Verband haupt- und nebenberuflicher Mitarberterinnen und Mitarbeiter aller Berufe aus dem Bereich
der Ev. Kirche von Westfalen
der Lippischen Landeskirche
und ihrer Diakonischen Werke
- ist eine Arbeitnehmervereinigung mit gewerkschaftlichen Aufgaben
- ist eine Spitzenorganisation im Sinne des Tarifvertragsgesetzes.
- ist unabhängig und in seinem Handeln ausschließlich dem Willen seiner Mitglieder verpflichtet.
- wird geleitet durch eine Delegiertenversammlung, in die die Fachgruppen und Berufsverbände Delegierte entsenden und einen von der Delegiertenversammlung gewählten Vorstand.
- beteiligt alle Mitarbeiter durch Mitentscheidung in Mitgliederversammlungen der Fachgruppen und Berufsverbände, durch Mitgliederbefragungen, Einladungen zu Verbandstagen etc.
- ist Mitglied in der VKM-Deutschland, der Vereinigung von Mitarbeiterverbänden innerhalb der EKD.

"Starter-Paket" Ab sofort erhältlichHerzlichen Glückwunsch allen Neu- und Wiedergewählten für den Einsatz in der MAV.Wir...
22/04/2026

"Starter-Paket" Ab sofort erhältlich

Herzlichen Glückwunsch allen Neu- und Wiedergewählten für den Einsatz in der MAV.
Wir lassen Euch nicht allein.
Wer mit seiner Tätigkeit mehr erreichen, als nur dabei zu sitzen, während andere diskutieren, muss wissen, worum es geht.
Daher haben wir beschlossen, ein Begrüßungspaket für alle Neueinsteiger in die MAV-Arbeit zu packen:
+ EURE ARBEITSRECHTSRICHTLINIE (BAT-KF oder AVR.DD mit dem Stand vom 1.Januar 2026)
+ DAS MVG-EKD in gedruckter Form
+ Einige Kurzinformationshefte und sinnvolle Utensilien für EURE Arbeit.

https://www.vkm-rwl-webshop.de/product/22785532/das-starter-paket

Für weitere Fragen und Informationen wenden Sie sich bitte an:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: [email protected]

Das Starterpaket für neue Mitglieder in der MAV. MVG-EKD und die jeweils gültige Arbeitsrechtsregelung in gebundener Form sind der Hauptbestandteil dieses Paketes. Dazu kommen noch einige hilfreiche Utensilien, die keinem MAV-Mitglied fehlen sollten.

22/04/2026

Entlastungsprämie – nichts Genaues weiß man nicht

Da will die Regierung was Gutes tun und keiner ist glücklich. 1.000 Euro Entlastungsprämie verspricht die Bundesregierung laut den ersten Presseberichten. Tatsächlich zahlen sollen die aber die Arbeitgeber, wie sich kurz darauf herausstellt.

Auch, wenn es bisher noch keinen Gesetzentwurf geschweige denn ein veröffentlichtes Gesetz dazu gibt, scheint klar, dass die Regelung wie schon bei der Inflationsausgleichsprämie konstruiert sein soll. Die konnte bis 2025 von den Arbeitgebern steuerfrei gezahlt werden. Der Bund regelt also lediglich einen zusätzlichen Steuerfreibetrag.

Profitiert haben von dieser alten Regelung ganz überwiegend Beschäftigte in Arbeitsbereichen, für die es einen Tarifvertrag gibt. Dort wurde die Zahlung im Rahmen der Tarifverhandlungen vereinbart. Auch im Geltungsbereich des BAT-KF sind die Entgelte bis Anfang 2027 fest vereinbart.

Inzwischen scheinen die handelnden Personen in der Bundesregierung gemerkt zu haben, dass die Tarifverhandlungen für das laufende Jahr 2026 weitgehend abgeschlossen sind. In ersten Veröffentlichungen ist daher bereits die Rede davon, dass die „Entlastungsprämie“ auch noch bis zum 30.06.2027 gezahlt werden kann. Aber auch das ist mangels Gesetzentwurfes derzeit unklar.

Ob in den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes – die als Grundlage für die Entgeltregelungen im BAT-KF maßgeblich sind – für 2027 die Zahlung einer Entlastungsprämie vereinbart wird, ist noch gar nicht abzusehen.

Aus Sicht der Beschäftigten ist sie auch nicht unbedingt vorteilhaft. Nach der Logik von Tarifverhandlungen gehen Einmalzahlungen häufig zu Lasten der prozentualen Steigerungen. Die würden dauerhaft wirken. Eine Einmalzahlung „verpufft“ – auch und vor allem, wenn sie wie schon die Inflationsausgleichsprämie über mehrere Monate gestreckt ausgezahlt wird.

22/04/2026

Bericht aus der ARK-RWL

Die ARK-RWL traf sich am 22.04.2026 zu ihrer Aprilsitzung. Auf der Tagesordnung stand ein Antrag des Marburger Bundes – Entgelterhöhungen und sonstige Bestandteile der Tarifforderungen für den Bereich der BG-Kliniken und eine Arbeitsrechtsregelung zur Anpassung der Weihnachtssonderzahlung an die Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2026.

Nachdem sich die Arbeitgebervertreter und der Marburger Bund in einer Arbeitsgruppe der ARK-RWL geeinigt haben, wurden in der Aprilsitzung die Entgelterhöhungen für die Ärzte beschlossen: Ab dem 01.02.2026 werden die Entgelte um 3 % erhöht. Ab dem 01.01.2027 erhalten die Ärzte auf eine fünf-Tagewoche berechnet einen Tag mehr Urlaub, startet die Nacharbeitszeit bereits um 20 Uhr, wird die Zulage für die Nacharbeit von 22,50 % auf 25 % erhöht, wird eine Schichtzulage/Wechselschichtzulage in Höhe von 315 € gezahlt, usw.

Weiterhin wurde eine Änderung des § 19 BAT-KF (Jahressonderzahlung) beschlossen. Aufgrund der Erhöhung der unpfändbaren Anteile der Weihnachtsvergütung nach § 850a Abs. 4 ZPO von 780 auf 800 € wurde auch § 19 Abs. 5 BAT-KF angepasst. Der neue Text lautet: „Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 800 € aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Ordnungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden, der Schülerinnen und Schüler und der Praktikantinnen und Praktikanten wurden entsprechend angepasst.

Zum Schluss der Sitzung haben wir noch über § 20a Abs. 2 Satz 1 BAT-KF diskutiert. Hiernach kann ein um bis zu drei Stufen höheres Entgelt gewährt werden. Alle Beteiligen waren sich einig, dass es sich hierbei nicht um eine vorgezogene Stufenerhöhung sondern nur um die Zahlung eines höheren Entgelts handelt.

29/03/2026

Bericht aus der ARK-RWL

Die Märzsitzung der ARK-RWL fand am 24.02.2026 statt. Auf der Tagesordnung stand eine redaktionelle Änderung von § 6 Abs. 5 BAT-KF, eine neue Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz und die Forderungen des Marburger Bundes – Entgelterhöhungen und sonstige Bestandteile der Tarifforderungen für den Bereich der BG-Kliniken.

In der Novembersitzung 2025 der ARK-RWL wurde beschlossen, dass in § 6 Abs. 5 BAT-KF ein neuer Satz 4 eingefügt wird und die bisherigen Sätze 4 bis 9 zu den Sätzen 5 bis 10 werden. Hierbei wurde leider übersehen, dass im Satz 5 (neuer Satz 6) eine Bezugnahme auf Satz 4 und im Satz 8 (neuer Satz 9) eine Bezugnahme auf Satz 6 steht. Dies wurde nun wie folgt korrigiert: „§ 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 1. „In Satz 6 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ geändert.“ 2. „In Satz 9 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ geändert.““.

Der Bundestag hat im Oktober 2025 das Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen, welche zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Hierzu wurde von der Diakonie eine neue Ordnung erstellt, die im Februar vorgestellt wurde. Diese Arbeitsrechtsregelung haben wir nun in der Märzsitzung beschlossen.

Im Januar hatte der Marburger Bund einen Antrag auf Entgelterhöhungen für die Ärzte gestellt, der sich wie immer an der Tarifforderung für den Bereich der BG Kliniken (lineare Steigerungen von 8 % ab dem 01.02.2026 bei einer Laufzeit von 12 Monaten) orientiert. Dieser Antrag wurde auf die Februarsitzung verschoben. Da es mittlerweile eine Einigung über einen Tarifabschluss im den Bereich der BG Kliniken gibt, wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die die entsprechenden Arbeitsrechtsregelungen für den TV-Ärzte-KF entwirft, die in der Aprilsitzung beschlossen werden sollen.

Eichstätt 2026, wir sind mit einer kleinen Truppe dabei.
02/03/2026

Eichstätt 2026, wir sind mit einer kleinen Truppe dabei.

28/02/2026

Bericht aus der ARK-RWL

Im Februar fand die Sitzung der ARK-RWL am 24.02.2026 statt. Auf der Tagesordnung stand eine neue Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz, die Forderungen des Marburger Bundes – Entgelterhöhungen und sonstige Bestandteile der Tarifforderungen für den Bereich der BG-Kliniken und eine Änderung des § 20a BAT-KF „Alternative Anreize“.

Der Bundestag hat im Oktober 2025 das Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen, welche zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Hierzu wurde von der Diakonie eine neue Ordnung erstellt, die in der Sitzung vorgestellt wurde. Die Abstimmung soll auf der Märzsitzung der ARK-RWL erfolgen.

Im Januar hatte der Marburger Bund einen Antrag auf Entgelterhöhungen für die Ärzte gestellt, der sich wie immer an der Tarifforderung für den Bereich der BG Kliniken (lineare Steigerungen von 8 % ab dem 01.02.2026 bei einer Laufzeit von 12 Monaten) orientiert. Dieser Antrag wurde auf die Februarsitzung verschoben. Da es bisher immer noch keine Einigung über einen Tarifabschluss im den Bereich der BG Kliniken gibt, wurde der Antrag nun auf die nächste Sitzung der ARK-RWL verschoben.

Zum Schluss der Sitzung haben wir sogar was beschlossen. Auch Einrichtungengen in denen es leider keine Mitarbeitervertretung gibt, sollen die Möglichkeit haben ihren Mitarbeitenden „Alternative Anreize“ nach § 20a Abs. 1 BAT-KF anzubieten. Hier der Wortlaut des Beschlusses:
In § 20a werden in Absatz 1 hinter Satz 1 folgende Sätze 2 bis 6 eingefügt:
„Für den Fall, dass in der Dienststelle keine Mitarbeitendenvertretung besteht, kann die Dienststellenleitung allen Mitarbeitenden gemeinsam ein Angebot zu alternativen Anreizen im Sinne von Satz 1 machen. Das Angebot soll sich an vergleichbaren Dienstvereinbarungen benachbarter Dienststellen orientieren und als Nebenabrede im Sinne von § 2 Absatz 3 mit den Mitarbeitenden vereinbart werden. Die Nebenabrede kann vom Dienstgeber nur gegenüber allen Mitarbeitenden gekündigt werden. Hierbei gilt eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats.

Voraussetzung für Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 5 sind Bemühungen zur Bildung einer Mitarbeitendenvertretung oder einer Wahlgemeinschaft für mehrere benachbarte Dienststellen.“

28/02/2026

Bericht aus der ARK-DD vom 05.02.2026

Wie heißt es doch so schön: Manchmal ist es besser, eine Nacht über eine Sache zu schla-fen und am nächsten Tag sieht es dann schon wieder ganz anders aus! Nein! In unserem Fall haben wir seit dem 05.02.2026, der Sitzung der ARK DD in Berlin, nun mehrere Nächte über das, was wir dort erfahren und erleben mussten, geschlafen. Aber, um in der Phrasen-sprache zu verbleiben, der Brei ist nach wie vor so brennendheiß, wie er gekocht wurde!

Was war passiert? Wir haben als Dienstnehmerseite von unserem Recht Gebrauch ge-macht, nach Ablauf der Antragsfriedenspflicht Anträge zur Verbesserung der Situation der Kolleginnen und Kollegen zu stellen! Wie konnten wir das nur wagen? Die DG reagierten, indem sie „Absenkungsanträge“ dagegenstellten.

Unsere Anträge, die in erster Linie Angleichungen an geltendes Recht oder Angleichungen an andere vergleichbare Regelungen im Öffentlichen Dienst, im BAT-KF oder in den AVR Bayern sind und auf die ich noch weiter eingehen werde, wurden allesamt abgelehnt! Die Verschlechterungsanträge der Dienstgeberseite wurden unsererseits alle abgelehnt. Wie hier eine weitere, vor allem vertrauensvolle Zusammenarbeit stattfinden soll, kann keiner beant-worten.

Kurzer Überblick zu den DN-Anträgen, die von den DG abgelehnt wurden:

1. Antrag auf Angleichung der Jubiläumszuwendung an die Regelungen in den AVR Bayern, auch Treueleistung genannt: Statt eines finanziellem Ausgleichs plus 1 Tag Erholungsurlaub sollte es gestaffelt nach Dienstjahren ausschließlich Erholungsurlaub geben. Für 10 Jahre 3 Tage, für 20 Jahre 7 Tage, für 30 Jahre 12 Tage, für 40 Jahre 18 Tage und (neu, aber bald wieder vermehrt vorkommend) bei 50 Jahren 25 Tage.
2. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte 42 Stunden nicht übersteigen.
3. Streichung des § 17 AVR DD – Möglichkeit der Entgeltabsenkung und Arbeitszeiter-höhung durch den Arbeitgeber bei einer Notlage ohne Beteiligung der ARK DD. Wis-sentlich auch nie angewendet worden!
4. Änderung§ 20a – Angleichung der Zeitzuschläge wie im Öffentlichen Dienst für Oster-sonntag und Pfingstsonntag – Pfingsten und Ostern sind für unsere Dienstgeber wohl doch keine „richtigen“ Feiertage!?!
5. § 20c – Dienstplanzuschlag bei nicht rechtzeitig veröffentlichtem Dienstplan; Beteili-gung der MAV!
6. Anlage 14 - Zahlung der vollen Jahressonderzahlung im November, wie bspw. im BAT-KF, im Öffentlichen Dienst, etc.
7. Anlage 17 – Die sogenannte Notlagenregelung für die Dienstgeber, also die Möglich-keit der Kürzung oder Streichung der Jahressonderzahlung, sollte gestrichen werden – zumal sich auch keiner von uns daran erinnern kann, ob und wann diese überhaupt jemals, vor allem unter Beteiligung der ARK DD, in Anspruch genommen wurde.
8. Entgeltentwicklung der Anlage 8a – also der Ärztinnen und Ärzte.

Kurzer Überblick der DG-Anträge, die von den DN abgelehnt wurden:

1. Arbeitsvertrag in Textform, Schriftform nicht mehr erforderlich!
2. Streichung der Unterstützung zum Zahnersatz – da hat man sich wohl kurz selbst mit der Bundesregierung verwechselt!
3. Erhöhung der Eigenbeteiligung der Mitarbeiter zur KZVK auf 4 %.
4. Trennung des Urlaubsanspruchs in gesetzlichen Mindesturlaub und Urlaub nach tarif-lichen Regelungen.
5. Abschaffung der „Unkündbarkeit“ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31.12.2015 eingestellt wurden.
6. Aufteilung der Jahressonderzahlung auf 25 % im November und 75 % auf den Juni des Folgejahres! Wirtschaftliche Gesundheit für die Juni-Rate vorausgesetzt!
7. Anlage 16 Maßnahmeteilnehmende – Bezahlung nach EG 1 Stufe 1

Zum Abschluss des Ganzen noch einmal zur Erinnerung: Die Homepage der Dienstgebersei-te in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland heißt nach wie vor: www.attraktiver.de. Abgewandelt nach einem Zitat aus der Serie „Ein Herz und eine Seele“: Wenn das attraktiver ist, möchte ich unattraktiver oder hässlicher nicht sehen!“

25/01/2026

Bericht aus der ARK-RWL

Am 21.01.2026 fand die erste Sitzung der ARK-RWL im Jahr 2026 statt. Auf der Tagesordnung stand die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der ARK-RWL, die Forderungen des Marburger Bundes – Entgelterhöhungen und sonstige Bestandteile der Tarifforderungen für den Bereich der BG-Kliniken und eine Änderung des § 20a BAT-KF „Alternative Anreize“.

Zum Vorsitzenden wurde Herr Andreas Kunze von der Arbeitnehmerseite gewählt. Seine Vertretung übernimmt Herr Oliver Kremp-Mohr von der Arbeitgeberseite.

Der Antrag des Marburger Bundes auf Entgelterhöhungen für die Ärzte orientiert sich wie immer an der Tarifforderung für den Bereich der BG Kliniken (lineare Steigerungen von 8 % ab dem 01.02.2026 bei einer Laufzeit von 12 Monaten). Nun wartet man auf den Tarifabschluss im den Bereich der BG Kliniken um die Verhandlungen für den TV-Ärzte-KF abzuschließen.

Da es leider nicht in jeder Einrichtung eine Mitarbeitervertretung gibt, und somit keine Dienstvereinbarung nach § 20a Abs. 3 BAT-KF „Alternative Anreize“ abgeschlossen werden kann, wurde im Dezember 2025 beantragt, dass auch die Mitarbeitenden dieser Einrichtungen eine Chance auf die „alternativen Anreize“ nach Abs. 1 haben. Dieser Antrag wurde auf die Januarsitzung verschoben. Hier gab es nun rechtliche Bedenken, da das „einfache Mittel“ der Dienstvereinbarung nicht anwendbar ist. Es müssten einzelvertragliche Änderungen vorgenommen werden. Wie und in welchem Rahmen dies geschehen kann soll in der Februarsitzung weiterverhandelt werden.

Der vkm-rwl wünscht euch ein frohes und gesundes Jahr 2026.
31/12/2025

Der vkm-rwl wünscht euch ein frohes und gesundes Jahr 2026.

Wir wünschen euch ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest.
24/12/2025

Wir wünschen euch ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest.

14/12/2025

Bericht aus der ARK-RWL

Die letzte Sitzung der ARK-RWL fand am 10. Dezember 2025 statt. Auf der Tagesordnung standen neben dem Protokoll die Anhebung der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten und eine Änderung des § 20a BAT-KF „Alternative Anreize“.

Gemäß § 5 der Maßnahmeteilnehmenden-Ordnung erhalten die Mitarbeitenden, die nach Fallgruppe 1 der Anlage 1 zu dieser Ordnung eingruppiert sind, als monatliches Entgelt den gesetzlichen Mindestlohn im Sinne des Mindestlohngesetzes. Das Entgelt der Mitarbeitenden der Fallgruppe 2 verändert sich zum gleichen Zeitpunkt um denselben Vomhundertsatz, der sich aus der Erhöhung des Entgelts der Mitarbeitenden der Fallgruppe 1 ergibt. Da sich der Mindestlohn ab dem 01.01.2026 auf 13,90 € erhöht wird, wurde beschlossen, dass die Entgelte ab dem 01.01.2025 entsprechend erhöht werden.

Da es leider nicht in jeder Einrichtung eine Mitarbeitervertretung gibt, und somit keine Dienstvereinbarung nach § 20a Abs. 3 BAT-KF „Alternative Anreize“ abgeschlossen werden kann, wurde beantragt, dass auch die Mitarbeitenden dieser Einrichtungen eine Chance auf die „alternativen Anreize“ nach Abs. 1 haben. Dieser Antrag wurde auf die Januarsitzung verschoben.

Die Teilnehmenden des vkm-rwl Basisseminars „Mitarbeitendenvertretungsrecht“ wünschen eine Gesegnete Adventszeit.
03/12/2025

Die Teilnehmenden des vkm-rwl Basisseminars „Mitarbeitendenvertretungsrecht“ wünschen eine Gesegnete Adventszeit.

Adresse

Josef-Baumann-Str. 21
Bochum
44805

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00
13:30 - 15:30
Dienstag 08:00 - 12:00
13:30 - 15:30
Mittwoch 08:00 - 12:00
13:30 - 15:30
Donnerstag 08:00 - 12:00
13:30 - 15:30
Freitag 08:00 - 12:00

Telefon

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