18/10/2018
Datenschutz-Tücke
Controller benötigen für Ad-hoc-Analysen personenbezogene Daten. Laut DSGVO müssen diese zweckgebunden sein und dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden. Noch sind solche Analysen mit rein anonymisierten Daten nicht möglich.
Seit 25. Mai 2018 gelten die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verbindlich für alle Einrichtungen/Institutionen/Behörden und mithin für sämtliche Akteure des Gesundheitswesens in Deutschland. Krankenhäuser betreffend liegt ein wichtiger Fokus auf dem Schutz der Patientendaten. Aus der DSGVO lassen sich allgemeine Vorgaben formulieren, die übergreifend für alle Gesundheitseinrichtungen gelten. Etwa der Grundsatz, dass das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn dafür eine gesetzliche Erlaubnis oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegen. Alle Patienten- beziehungsweise Gesundheitsdaten unterliegen besonders hohen Schutzanforderungen. Um diesen zu entsprechen, müssen Vorgaben zu technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen erfüllt sein.
Controller sollen das in seiner Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung medizinischer und wirtschaftlicher Ziele unterstützen. Dazu benötigen sie eine Vielzahl an Daten, um einerseits in der Lage zu sein, Ad-hoc-Analysen zu erstellen und Daten so aufzubereiten, dass eine Entwicklung oder Abweichung der Kennzahlen des Krankenhauses oder einer Abteilung zu erkennen ist. Andererseits ist Art. 5 DSGVO einzuhalten: Daten müssen für den Zweck angemessen, erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Laut sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr notwendig sind. So entspricht eine personenbezogene Speicherung in einem allgemein verwendbaren Data Warehouse nicht mehr dem ursprünglichen Verwendungszweck und stellt eine Speicherung auf Vorrat ohne Zweckbindung dar. Viele Analysen und Auswertungen können im betriebswirtschaftlichen Controlling mit anonymisierten Daten erfolgen. Medizincontroller benötigen jedoch oft Patientennamen, um richtig zu kodieren. Auch hier sind der Zweck und die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungs-Systemen muss sich an dem Ziel ausrichten, keine oder so wenig wie möglich personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die gesetzlichen Speicherfristen sind strikt einzuhalten, permanente Datenspeicherungen rechtswidrig. Anonyme und pseudonyme Verfahren sind datenschutzrechtlich unbedenklich. Die IT-Hersteller von KIS- und Datawarehouse-Systemen müssen Krankenhäusern zwingend die Möglichkeit eröffnen, anonymisierte oder irreversibel pseudonymisierte Daten verarbeiten zu können, damit weiterhin ein datenschutzkonformes Arbeiten gewährleistet ist.
Die Autorin ist Finanzvorstand des und leitet den Bereich Unternehmensentwicklung und Controlling der KIT Services GmbH – Knappschaft Bahn See.Der Beitrag wurde in "f&w - führen und wirtschaften" vom Verlag veröffentlicht.