Finanzamt Kiel-Nord St.-Nr. 29/291/85133
des Vereins HILFE und SELBSTHILFE Int. e. V. (HuS Int. e. V. )
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen HILFE und SELBSTHILFE International e.V. (HuS Int. e. V.).
(2) Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in Deutschland und weltweit tätig.
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein HILFE und SELBSTHILFE Int. e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins sind
- die aktive Hilfe und die Hilfe zur Selbsthilfe zur Verbesserung der Lebenssituation notleidender Menschen,
- die Kinder- und Jugendhilfe und die Betreuung nach geltendem Recht, die Durchsetzung
- der Rechte auf Bildung, physische und psychische Gesundheit und Unversehrtheit, Trauer- und Traumahilfe, gegen Genitalverstümmelung, für die sexuelle Selbstbestimmung,
-die Hilfe gegen Kinderarmut, gegen psychische, und/oder physische Gewalt, Diskriminierung, Ausbeutung, Vertreibung, Versklavung und Menschenhandel, auch durch Angehörige staatlicher und kirchlicher Institutionen,
- die Frauen-, Männer- Familiennothilfe, Seniorenhilfe (Missbrauch bei Finanzen und Pflege), Sterbebegleitung, Pflegschaft, Testament- und Nachlassverwaltung, Initiierung von Patenschaften, Stiftungen, Beratungsstellen, Hospizen,
- die Sucht- und Drogenberatung und –hilfe,
- die Hilfe für Menschen mit einer Behinderung und ihre Angehörigen,
- die Hilfe für alle chronischen Krankheitsformen wie Allergien, Autoimmunkrankrankheiten, Geschlechtskrankheiten, Infektionen, Krebs, Sucht, Kinderkrankheiten, Psychische Krankheiten, Schmerzen, Gynäkologie/Schwangerschaft,
- die Hilfe für Menschen, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion und ihrer Herkunft verfolgt und bedroht sind,
- die Aufklärung und Arbeit gegen Hass, Faschismus, Rassismus, Ausgrenzung, Schutz verfolgter Minderheiten,
- die Immigranten- und Flüchtlingshilfe, Migrationsberatung im In- und Ausland, Hilfe in Bildung, Ernährung, Gesundheit, Wirtschaft in den Herkunftsländern,
- die Krisenintervention und Traumahilfe im In- und Ausland,
- die Hilfe gegen psychische und physische und sexualisierte Gewalt in Krisen- und Kriegsregionen und die Annahme und Durchführung von Patenschaften und Projekten,
- die Katastrophen-, Not- und Kältehilfe durch medizinische und soziale Einrichtungen,
- die Opferhilfe und –selbsthilfe durch Opferschutzprogramme,
- der tätige Beitrag zur Ächtung und Vernichtung von Waffen (Atomwaffen. Biologische Waffen, Chemische Waffen, Land- und Seeminen, Streubomben, Uranmunition, Giftgas);
- die aktive Arbeit und Zusammenarbeit und Vernetzung zur Durchsetzung der Menschenrechte (UN-Charta), wie auch der Bildung, Ernährung, Trinkwasser, Hygiene mit betroffenen und helfenden Menschen, Regierungen, nationalen und internationalen Behörden, Körperschaften, Gesellschaften gleicher und ähnlicher Zielsetzung,
- der Tierschutz durch die aktive Hilfe für notleidende und bedrohte Tiere,
- der Umwelt- und Klimaschutz als ständiger Bestandteil der Arbeit,
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gründung und den Unterhalt von Unterorganisationen wie „REFUGEE AID and SELF-HELP Int.“, „AID and RIGHTS for CHILDREN and YOUTH Int.”, “Berlin CAREs u. a. m.,
Beratung und Aufklärung und durch die Initiierung, Bildung und Förderung und den Unterhalt von Selbsthilfegruppen und anderer Organisationsformen, wie u. a. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der mobilen und stationären Kinder- und Jugendzufluchten, der Frauennothilfe durch Beratungshilfen und Frauenhäusern und weiterer notwendiger Initiativen wie u. a. betreuten Einrichtungen der Flüchtlingshilfe, stationären und mobilen Ambulanzen, mobilen Einheiten für die Krisenintervention und Katastrophenhilfe in Deutschland und weltweit unter dem Dach und der paritätischen Führung des HILFE und SELBSTHILFE Int. e.V.
(3) Die vorbehaltlose Annahme der Hilfesuchenden und Notleidenden ohne Diskriminierung und ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, religiösen oder politischen Überzeugung ist die Grundlage der Arbeit.
(4) Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen in Form der offenen und halboffenen Fürsorge durchführen.
(5) Die Finanzierung des Satzungszwecks erfolgt durch die Sammlung von Spenden, Übertragung von Besitz und Nachlässen, öffentlichen Fördermitteln sowie durch die Erträgnisse der im Rahmen von § 58 Nr. 6 und Nr. 7 Abgabenordnung festgelegten Vereinsmittel.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, dass sie den oben angegebenen Betreuten und Hilfebedürftigen angehören.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2). Der Verein hat
1.1 ordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können nur Personen sein, die die in § 2 genannten Ziele und Aufgaben des Vereins vertreten.
1.2 korporative Mitglieder.
Korporative Mitglieder können natürliche Personen und Vereinigungen mit ähnlichen Vereinszwecken sein, deren Tätigkeit sich auf nationaler und/oder internationaler Ebene erstreckt. Sind sie einer oder mehreren Initiativen angehörig, so sind sie zugleich auch Mitglied des HuS Int. e. V.
1.3 Fördermitglieder.
Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des HILFE und SELBSTHILFE e. V. und seiner nachgeordneten Organisationsformen durch Beiträge und Spenden.
1.4 Ehrenmitglieder.
Die Ehrenmitgliedschaft kann an alle natürlichen Personen verliehen werden. Das Nähere regelt eine Ehrenordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag entrichten; sie haben kein Stimmrecht.
1.5 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit.
1.6 Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese hat innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung mit einer Frist von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit erforderlich.
(2) Mitglieder, die mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand sind, werden durch den Vorstand acht Wochen nach schriftlicher Erinnerung ausgeschlossen, sofern sie innerhalb dieser achtwöchigen Frist die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht vollumfänglich beglichen haben. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, auf Grund eines begründeten Antrags die Stundung des Beitrags zu gewähren, Teilzahlung zu gestatten oder die Beitragsstellung ganz zu unterlassen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand,
(2) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern einer/einem 1. Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Kassenwart (-in).
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Diese rechtliche Vertretung kann durch den Vorstand an den Geschäftsführer delegiert werden. Jeweils ein Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang bestimmt. Es gilt die einfache Mehrheit. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(4) Dem Vorstand beauftragt einen Geschäftsführer mit der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Dazu zählen insbesondere
- die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich (§ 6,2),
- die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit und den Medien, wobei diese Vertretung auch delegiert werden kann,
- die Kontoführung,
- die Führung des Schriftverkehrs,
- die Einberufung der Mitgliederversammlung.
Dem Vorstand obliegt die ständige Kontrollfunktion über alle Vereinsaktivitäten, auch der korporativen Mitglieder und des Geschäftsführers.
(5) Die Beschlussfähigkeit von Vorstandsversammlungen ist gegeben, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse des Vorstands ist eine 2/3-Mehrheit des Vorstands erforderlich. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 8 gilt entsprechend.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
(7) Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich. Sie können die Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, in angemessenem Umfang erstattet erhalten.
(8) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und fachlichen Unterstützung einen Beirat sowie bei Bedarf Arbeitsgruppen zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben errichten. Die Mitglieder der Beiräte und Arbeitsgruppen werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen; sie können jederzeit mit Angabe von Gründen abberufen werden.
(9) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist als besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Er nimmt an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teil.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich oder nach Bedarf einzuberufen. Sie wird von der/dem Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der/dem stv. Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
(4) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der im Versammlungsraum anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ist zur Änderung der Satzung notwendig, eine Mehrheit von vier Fünfteln zur Änderung des Vereinszwecks.
(7) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge,
d) Haushaltsplan des Vereins,
e) die Aufgaben des Vereins,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(3) Die/der Vorsitzende und der/die Kassenwart(in) und der/die Geschäftsführer(in) sind die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“, Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung ist eingetragen in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Kiel.