29/04/2026
Verbändebündnis warnt vor Streichung der GKV-Erstattung von Cannabisblüten: Versorgungseinschnitte ohne Einsparwirkung
Berlin, 29.04.2026: Die führenden Fachverbände im Bereich sprechen sich entschieden gegen die im heutigen Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zum -Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene Streichung der Erstattungsfähigkeit von Medizinalcannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V aus.
Die geplante Neuregelung, wonach künftig ausschließlich Cannabisextrakte, Fertigarzneimittel sowie Dronabinol und Nabilon zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig bleiben sollen, wird von den Verbänden als versorgungspolitisch riskant, rechtlich problematisch und gesundheitsökonomisch nicht tragfähig bewertet.
Gezielter Leistungsausschluss statt effizienter Steuerung
Der Anspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V ist bereits heute streng begrenzt. Cannabisarzneimittel werden ausschließlich bei schwerwiegenden Erkrankungen und nur dann verordnet, wenn anerkannte Standardtherapien nicht zur Verfügung stehen oder im Einzelfall nicht wirksam oder nicht verträglich sind. Die geplante Streichung würde daher keine breite Versichertengruppe, sondern gezielt besonders vulnerable, chronisch schwerkranke und teils palliative Patientinnen und Patienten treffen.
„Für viele schwerkranke Patientinnen und Patienten sind Cannabisblüten kein ‚Lifestyle-Produkt‘, sondern die Therapie, die ihnen überhaupt erst ein Stück Lebensqualität ermöglicht. Wer diese Option aus der Erstattung streicht, nimmt Betroffenen nicht nur ein Arzneimittel, sondern zwingt sie entweder zum Therapieabbruch oder in die Selbstzahlung – für viele schlicht keine realistische Alternative“, betont Daniela Joachim als Vertretung von Cannabispatient:innen im Bund Deutscher Cannabis-Patienten e. V. (BDCan).
Therapeutische Gleichwertigkeit nicht gegeben
Die Annahme, Cannabisblüten seien durch Extrakte oder Fertigarzneimittel therapeutisch gleichwertig ersetzbar, wird von den Verbänden einhellig zurückgewiesen. In der Versorgungspraxis bestehen relevante pharmakokinetische Unterschiede: Insbesondere der schnelle Wirkeintritt inhalierter Cannabisblüten ist für bestimmte Indikationen – etwa bei akuten Schmerzspitzen, Spastiken, Übelkeit oder Migräneattacken – medizinisch erforderlich und durch oral applizierte Zubereitungen nicht adäquat substituierbar.
Versorgungsdaten aus der vom Gesetzgeber selbst veranlassten Begleiterhebung zeigen zudem, dass Cannabisblüten in der Praxis mit geringeren Therapieabbruchraten und weniger berichteten Nebenwirkungen verbunden sind als andere Cannabisarzneimittel. Dies spricht gegen ihre pauschale Herausnahme aus dem Leistungskatalog.
„Cannabisblüten sind für einen relevanten Teil der Patientinnen und Patienten medizinisch nicht durch orale Präparate ersetzbar. Besonders bei akuten Schmerzspitzen oder Spastiken ist der schnelle Wirkeintritt entscheidend. Eine Streichung verschlechtert die Versorgung – ohne medizinischen Mehrwert“, kritisiert Dr. med. Franjo Grotenhermen, Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM).
Sucht- und Standardisierungsargumente nicht evidenzbasiert
Die im Referentenentwurf angeführte erhöhte Suchtgefahr aufgrund des schnellen Anflutens bei inhalativer Anwendung wird von den Verbänden als wissenschaftlich nicht belegt bewertet. Daten aus der ärztlich begleiteten Versorgung zeigen Missbrauchs- oder Abhängigkeitsentwicklungen nur in einem verschwindend geringen Anteil der Fälle.
Auch das häufig verwendete Argument mangelnder Standardisierung greift nach Ansicht der Verbände zu kurz. Medizinische Cannabisblüten unterliegen strengen GACP- und GMP-Standards und verfügen über definierte Wirkstoffgehalte sowie eng begrenzte Toleranzbereiche. Geringfügige natürliche Schwankungen sind klinisch irrelevant und in der ärztlichen Praxis etabliert.
„Die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten erfolgt heute über etablierte, hochqualifizierte Apothekenstrukturen mit speziellen Qualitäts-, Dokumentations- und Beratungsprozessen. Diese Strukturen wurden über Jahre aufgebaut und sichern eine verantwortungsvolle, kontrollierte und fachgerechte Versorgung. Ihre faktische Entwertung durch einen pauschalen Leistungsausschluss ist gesundheitspolitisch kurzsichtig“, erklärt die Geschäftsführerin des Verbandes der Cannabis versorgenden Apotheken e. V. (VCA), Dr. Christiane Neubaur.
Kein relevantes Einsparpotenzial – erhebliche Folgerisiken
Das im Kabinettsentwurf genannte Einsparpotenzial steht aus Sicht der Verbände in keinem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Versorgungsfolgen. Die Kalkulation berücksichtigt weder Verlagerungseffekte auf teurere Fertigarzneimittel noch zusätzliche Kosten durch Therapiewechsel oder Folgeschäden.
Da sich viele schwerkranke Patientinnen und Patienten eine Selbstzahlung nicht leisten können, drohen darüber hinaus Versorgungsabbrüche oder ein Ausweichen auf unsichere Beschaffungswege, was die gesundheitspolitischen Ziele des Cannabisrechts konterkarieren würde.
„Das behauptete Einsparpotenzial ist methodisch nicht belastbar. Tatsächlich drohen Kostenverlagerungen, Therapieabbrüche und neue Risiken – zulasten der Patientinnen und Patienten und am Ende auch zulasten des Gesundheitssystems“, warnt Dirk Heitepriem, Präsident des Branchenverbandes Cannabiswirtschaft e. V. (BvCW).
Eingriff in ärztliche Therapiehoheit und verfassungsrechtliche Bedenken
Die Verbände sehen in der geplanten Regelung einen systematischen Bruch mit der seit 2017 geltenden gesetzlichen Konzeption sowie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur individuellen Therapiealternativität. Ein pauschaler Ausschluss einer Darreichungsform greift unmittelbar in die ärztliche Therapiehoheit ein.
Darüber hinaus wirft die geplante Streichung der Erstattungsfähigkeit von Cannabisblüten aus Sicht des Verbändebündnisses erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf. Wird schwerkranken Patientinnen und Patienten der Zugang zu einer für sie wirksamen Therapie allein aus fiskalischen Gründen verwehrt, droht eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.
„Die geplante Regelung unterstellt eine therapeutische Austauschbarkeit, die weder evidenzbasiert noch rechtlich haltbar ist. Sie steht im Widerspruch zur Intention des § 31 Abs. 6 SGB V und zur höchstrichterlichen Rechtsprechung“, stellt Antonia Menzel, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbands pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e. V. (BPC), klar.
Forderung des Verbändebündnisses
Die unterzeichnenden Verbände fordern die Bundesregierung auf, die geplante Streichung der Cannabisblüten aus der GKV-Erstattung nicht weiterzuverfolgen.
Statt eines pauschalen Leistungsausschlusses bedarf es einer differenzierten, evidenzbasierten Weiterentwicklung der Versorgung, die therapeutische Realität, Patientensicherheit und Wirtschaftlichkeit gleichermaßen berücksichtigt.
Die Pressemitteilung finden Sie hier:
Vor Anhörung im Bundestag: Fachverbände aus Industrie und Apotheken sowie Ärzteschaft und Patient:innen fordern zeitgemäße Regulierung statt Rückschritt bei Telemedizin und Versand.