09/06/2026
🚨 § 86a StGB im Klassenzimmer?
Die geplante Erweiterung des § 86a StGB auf das Verwenden extremistischer Kennzeichen in Schulen begegnet erheblichen rechtsstaatlichen und kriminalpolitischen Bedenken.
Rechtsextreme Symbolik und extremistisches Verhalten an Schulen dürfen natürlich nicht bagatellisiert werden. Aber das Strafrecht darf nicht zum Ersatz für Bildungs-, Sozial- und Präventionspolitik werden.
Die vorgeschlagene Ausweitung würde:�
▪️ mit der bisherigen Systematik des § 86a StGB kollidieren,�
▪️ den Charakter der Norm als abstraktes Gefährdungsdelikt verändern,�
▪️ den Versammlungsbegriff und die Schutzrichtung der Vorschrift aufweichen,�
▪️ und das Jugendstrafrecht in Bereiche verschieben, die primär pädagogisch zu bearbeiten sind.
Gerade im Jugendstrafrecht gilt mehr denn je: ultima ratio statt symbolischer Strafgesetzgebung.
Schule muss Schutz- und Entwicklungsraum bleiben — auch und gerade bei problematischen Entwicklungen Jugendlicher. Prävention, politische Bildung, Jugendhilfe und schulische Maßnahmen sind hier die sachgerechten Instrumente, nicht die Ausweitung strafrechtlicher Eingriffsbefugnisse.
Lesenswert hierzu die aktuelle Stellungnahme des DAV zur geplanten Erweiterung des § 86a StGB: https://t1p.de/v4j62