Strafverteidigervereinigung NRW e.V.

Strafverteidigervereinigung NRW e.V. Gemeinsam. Besser. Sie brauchen den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter Kolleginnen und Kollegen. Die Strafverteidigervereinigung NRW e.V.

Vor Gericht und auf hoher See ...

…ist man auf sich allein gestellt und muß den widrigen Elementen trotzen – Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger kennen das. Sie brauchen preisgünstige berufliche Fortbildungsmöglichkeiten in regionaler Nähe. ist aus einem regionalen Treffen von Anwältinnen und Anwälten, das sich ab Mitte der 70er Jahre in Duisburg etabliert hatte, hervorgegangen. Im Septemb

er 1987 als Initiative Nordrhein-Westfälischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger förmlich gegründet, heißt der e.V. heute durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom Mai 2000 Strafverteidigervereinigung NRW. Wir bieten Kolleginnen und Kollegen einen selbstbestimmten Diskussionszusammenhang an und organisieren in NRW Fortbildungs- und Diskussionsveranstaltungen. Auch über aktuelle rechtspolitische Entwicklungen halten wir unsere Mitglieder auf dem Laufenden und versuchen, unseren Einfluß z.B. bei Gesetzesentwürfen geltend zu machen. Auf Bundesebene arbeiten wir mit Strafverteidigervereinigungen aus Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen/Sachsen-Anhalt und dem Strafrechtsausschuss des Kölner Anwaltvereins zusammen. Mit ihnen zusammen unterhalten wir in Berlin ein gemeinsames Organisationsbüro. Unsere bundesweit bekannteste Veranstaltung ist der Strafverteidigertag, den wir bereits seit 1977 zusammen mit den anderen Strafverteidigervereinigungen durchführen.

🚨 § 86a StGB im Klassenzimmer? Die geplante Erweiterung des § 86a StGB auf das Verwenden extremistischer Kennzeichen in ...
09/06/2026

🚨 § 86a StGB im Klassenzimmer?

Die geplante Erweiterung des § 86a StGB auf das Verwenden extremistischer Kennzeichen in Schulen begegnet erheblichen rechtsstaatlichen und kriminalpolitischen Bedenken.

Rechtsextreme Symbolik und extremistisches Verhalten an Schulen dürfen natürlich nicht bagatellisiert werden. Aber das Strafrecht darf nicht zum Ersatz für Bildungs-, Sozial- und Präventionspolitik werden.

Die vorgeschlagene Ausweitung würde:�
▪️ mit der bisherigen Systematik des § 86a StGB kollidieren,�
▪️ den Charakter der Norm als abstraktes Gefährdungsdelikt verändern,�
▪️ den Versammlungsbegriff und die Schutzrichtung der Vorschrift aufweichen,�
▪️ und das Jugendstrafrecht in Bereiche verschieben, die primär pädagogisch zu bearbeiten sind.

Gerade im Jugendstrafrecht gilt mehr denn je: ultima ratio statt symbolischer Strafgesetzgebung.

Schule muss Schutz- und Entwicklungsraum bleiben — auch und gerade bei problematischen Entwicklungen Jugendlicher. Prävention, politische Bildung, Jugendhilfe und schulische Maßnahmen sind hier die sachgerechten Instrumente, nicht die Ausweitung strafrechtlicher Eingriffsbefugnisse.

Lesenswert hierzu die aktuelle Stellungnahme des DAV zur geplanten Erweiterung des § 86a StGB: https://t1p.de/v4j62

§ 189 StGB – Mehr Opferschutz oder neue Wertungswidersprüche?Die geplante Reform des § 189 StGB wirft erhebliche Fragen ...
05/06/2026

§ 189 StGB – Mehr Opferschutz oder neue Wertungswidersprüche?

Die geplante Reform des § 189 StGB wirft erhebliche Fragen zur Systematik des strafrechtlichen Ehrschutzes auf. Künftig soll eine Verfolgung auch ohne Strafantrag möglich sein, wenn ein „besonderes öffentliches Interesse“ angenommen wird.

Dies begegnet erheblichen Bedenken: �
▪️ Gefahr von Wertungswidersprüchen innerhalb der Ehrdelikte (§§ 185 ff. StGB)�
▪️ mögliche Ermittlungen gegen den ausdrücklichen Willen Angehöriger�
▪️ fragwürdige Herleitung eines allgemeinen Reformbedarfs aus Einzelfällen�
▪️ Ausweitung staatlicher Eingriffsbefugnisse ohne erkennbares Vollzugsdefizit

Besonders diskussionswürdig erscheint die geplante Umgestaltung des § 189 StGB vom absoluten zum relativen Antragsdelikt — gerade im Spannungsfeld zwischen postmortalem Persönlichkeitsschutz, Angehörigeninteressen und staatlichem Strafverfolgungsanspruch.

Lesehinweis: DAV-Stellungnahme, https://t1p.de/d1xg5

#§189StGB

📢 Gemeinsame StellungnahmeDie Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V. und wir haben gemeinsam zum Referentenent...
01/06/2026

📢 Gemeinsame Stellungnahme

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V. und wir haben gemeinsam zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ Stellung genommen.

👉 Zur Stellungnahme: https://www.strafverteidigervereinigung-nrw.de/gemeinsame-stellungnahme/

Gemeinsam. Besser.

📢 Mitgliederversammlung 2026Wir laden alle Mitglieder herzlich zur diesjährigen Mitgliederversammlung ein:📅 25. Septembe...
19/05/2026

📢 Mitgliederversammlung 2026

Wir laden alle Mitglieder herzlich zur diesjährigen Mitgliederversammlung ein:
📅 25. September 2026
🕠 17:30–18:30 Uhr
📍 Hotel VierJahreszeiten, Iserlohn

Die Mitgliederversammlung findet im Rahmen der 4. Iserlohner Strafrechtstagung statt, die am 25.–26. September 2026 aktuelle Fortbildung und kollegialen Austausch bietet.

👉 Informationen & Anmeldung zur Tagung:
https://www.strafverteidigervereinigung-nrw.de/4-iserlohner-strafrechtstagung/

Gemeinsam. Besser.

📸 Rückblick auf unser Waffenrecht-Seminar im Schießkino Wachtberg.Vielen Dank an alle Teilnehmenden für den spannenden f...
17/05/2026

📸 Rückblick auf unser Waffenrecht-Seminar im Schießkino Wachtberg.

Vielen Dank an alle Teilnehmenden für den spannenden fachlichen Austausch und das große Interesse an den aktuellen Entwicklungen im Waffenrecht. ⚖️🎯

Gemeinsam. Besser.

⏳ Letzte Chance zur Anmeldung!Das Waffenrecht-Seminar 2026 steht kurz bevor.Nutzen Sie die Gelegenheit für praxisnahe Ei...
07/05/2026

⏳ Letzte Chance zur Anmeldung!
Das Waffenrecht-Seminar 2026 steht kurz bevor.

Nutzen Sie die Gelegenheit für praxisnahe Einblicke und aktuelle Entwicklungen im Waffenrecht.

🕒 5 Zeitstunden nach § 15 FAO

👉 Jetzt anmelden: www.strafverteidigervereinigung-nrw.de/waffenrechtseminar2026

Digitale Ermittlungsbefugnisse: Mehr Effizienz oder der Weg in die Überwachungsdystopie?Der aktuelle Referentenentwurf z...
21/04/2026

Digitale Ermittlungsbefugnisse: Mehr Effizienz oder der Weg in die Überwachungsdystopie?

Der aktuelle Referentenentwurf zur Erweiterung der StPO um automatisierte biometrische Abgleiche (§ 98d StPO-E) und verfahrensübergreifende Datenanalysen (§ 98e StPO-E) wirft erhebliche rechtsstaatliche Fragen auf.

👉 Der geplante Einsatz automatisierter Gesichtserkennung greift tief in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein – mit enormer Streubreite und kaum kontrollierbarer Eingriffsintensität.
👉 Die vorgesehene Generalklausel („Erforschung des Sachverhalts“) öffnet die Tür für umfassende Persönlichkeits- und Bewegungsprofile.
👉 Automatisierte Datenanalysen über Verfahrensgrenzen hinweg drohen einen faktischen Vorratsdatenpool zu schaffen – inklusive sensibler Daten unbeteiligter Dritter.
👉 Intransparente KI-Systeme („Blackbox“) stellen die Verwertbarkeit im Strafprozess grundsätzlich in Frage.

Wir fordern:
✔ Strenge Eingriffsschwellen und klare Begrenzung auf schwerste Straftaten
✔ Richtervorbehalt statt staatsanwaltschaftlicher Anordnung
✔ Keine Nutzung selbstlernender Systeme
✔ Ausschluss der Beweisverwertung – allenfalls Spurenansatz
✔ Lückenlose Dokumentation und regelmäßige Evaluation

Wie bewertet ihr die Entwicklung? Mehr Effizienz oder ein strukturelles Risiko für den Rechtsstaat?

Lesehinweis 👉 DAV-Stellungnahme 26/26: https://anwaltverein.de/newsroom/sn-26-26

Adresse

Oppenhoffallee 3-5
Aachen
52066

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