12/12/2025
Wir distanzieren uns nachdrücklich von „Trainingsmethoden“, wie sie z.B. von Herrn Resch sehr reißerisch propagiert werden. Diese fallen eindeutig in den Bereich der positiven Strafe und verstoßen in unseren Augen daher sowohl gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), als auch gegen die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden. In öffentlich zugänglichen Videos sieht man, wie Hunde von ihm getreten und misshandelt werden. Bei solchen Maßnahmen handelt es sich nicht um „Training“, sondern um vorsätzliche Zufügung von Angst und Schmerzen und damit um Tierquälerei. Da in den Videos noch dazu detailliert erklärt wird, wie und wo man den Hund am effektivsten tritt, um die beste Wirkung zu erzielen, geht dies auch in Richtung Aufforderung zu einer strafbaren Handlung.
Nicht zu fassen ist diesbezüglich auch, dass ein Verein, der sich angeblich dem Tierschutz und der artgerechten Tierhaltung verschrieben hat (Tierecke von Maggie Entenfellner), solche „Trainer“ verteidigt und unterstützt hat! Die brutalen Methoden von Herrn Resch sind seit Längerem bekannt und man könnte erwarten, dass auch dieser Verein sich ganz klar im Sinne der Vereinszwecke von so einem Trainer distanziert.
Es liegt nun an den zuständigen österr. Behörden, gegen solche „Trainer“ und selbsternannte Experten vorzugehen.
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Fassung vom 12.12.2025
Verbot der Tierquälerei § 5.
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Fassung vom 12.12.2025
1. Abschnitt, Grundsätze in der Hundeausbildung
(1) Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung kommen, die gemäß § 5 TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind.