RECHTE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG = eine berechtigte FORDERUNG

RECHTE FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG = eine berechtigte FORDERUNG Ziel: INKLUSION - Die katastrophalen Zustände im Bereich von Menschen mit Behinderung zu beenden!!!!!

WIR werden nie aufgeben und weiterhin konsequent für die "SELBSTBESTIMMUMG statt Fremdbestimmung" KÄMPFEN!💪📣✊NICHTS ÜBER...
19/02/2026

WIR werden nie aufgeben und weiterhin konsequent für die "SELBSTBESTIMMUMG statt Fremdbestimmung" KÄMPFEN!💪📣✊
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Keine Inklusion von Kindern mit Behinderungen imSchulsystemDie VA erreichen immer wieder Beschwerden von Eltern, deren K...
03/06/2024

Keine Inklusion von Kindern mit Behinderungen im
Schulsystem
Die VA erreichen immer wieder Beschwerden von Eltern, deren Kinder sonderpädagogischen Förderbedarf haben. Sie möchten, dass ihre Kinder länger
als für die gesetzlich vorgegebene Mindestzahl an Schuljahren in Pflichtschulen unterrichtet werden. Bisweilen wünschen sie sogar eine Beschulung über
die gesetzlich vorgesehene Höchstzahl an Schuljahren hinaus. Die VA unterstützt diese Anliegen.
So kritisierte die VA in Wien die Praxis, Anträge für einen verlängerten Schulbesuch im freiwilligen 11. und 12. Schuljahr nur unter der Bedingung zu
genehmigen, dass noch genügend „Restplätze‟ vorhanden sind. Stattdessen
plädierte die VA für eine Platzvergabe allein nach pädagogischen Gesichtspunkten. Dies würde allerdings größere Personalressourcen erfordern, die
offenbar (noch) nicht zur Verfügung stehen. Es gibt zumindest einen Schritt
in die richtige Richtung: Seit Einschreiten der VA werden Eltern schon am
Anfang des Schuljahres vorinformiert, ob ein Schulbesuch im Folgejahr möglich sein wird. Verbindliche Zusagen erfolgen aber nach wie vor erst am Ende
des Schuljahres (vgl. Wien Bericht 2021, S. 60 f.).
Schon vor mehreren Jahren setzte sich die VA dafür ein, dass die starren
gesetzlichen Höchstgrenzen beim Pflichtschulbesuch abgeschafft werden
und die Schulbesuchsdauer allein nach pädagogischen Maßstäben bestimmt
wird. Diese Forderung wurde bisher nicht umgesetzt (vgl. PB 2011, Band
109 Geschäftsfälle
Mehrere Themenschwerpunkte
Recht auf
ein freiwilliges
11. und 12. Schuljahr
Negativbeispiel Wien
Legistischer
Vorschlag der VA
abgelehnt
Bildung, Wissenschaft und Forschung
59
„Kontrolle der öffentlichen Verwaltung‟, S. 209). Auch den jüngsten (im Einklang mit einer Bürgerinitiative gestarteten) legistischen Vorstoß der VA,
einen Rechtsanspruch auf ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr zu etablieren, lehnte das BMBWF ab. Stattdessen verwies das BMBWF auf den von
der Bundesregierung am 6. Juli 2022 beschlossenen „Nationalen Aktionsplan
Behinderung 2022–2030‟. Dieser enthält in seinem Schulkapitel (S. 81–86)
aber keine dahingehenden Maßnahmen. Immerhin setzte das BMBWF organisatorische Schritte, um die große Zahl an Ablehnungen freiwilliger 11. und
12. Schuljahre in Wien zu verringern.
Einzelfälle: 2022-0.812.637, 2023-0.031.912 (beide VA/BD-UK/C-1) u.a.
In Art. 24 BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, darunter auch Österreich, Menschen mit Behinderungen ein „integratives Bildungssystem‟ bereitzustellen. Einen individuellen Rechtsanspruch auf einen integrativen bzw.
inklusiven Unterricht sieht die österreichische Rechtsordnung dennoch nicht
vor. Die VA regte an, dass das BMBWF eine Gesetzesinitiative starten solle,
um diese Lücke zu schließen.
Die §§ 8 ff. SchPflG sehen bereits in der derzeit geltenden Fassung ein Verfahren vor, das den Weg zu einer inklusiven Beschulung in Regelklassen
ermöglicht und dem Willen der Eltern einen gewichtigen Stellenwert einräumt. Dieser Weg zu einer inklusiven Beschulung steht jedoch unter einem
behördlichen Ermessens- und Ressourcenvorbehalt (vgl. insbesondere §§ 8
Abs. 2 und 8a Abs. 1 SchPflG). Diese Bestimmungen sollten daher abgeändert werden, sodass explizit ein Rechtsanspruch auf inklusive Beschulung
etabliert wird. Der Grundsatz „im Zweifel für die Inklusion‟ sollte aus Sicht
der VA verankert werden.
Für Kinder mit Behinderungen vorgesehene Institutionen – wie etwa sonderpädagogische Zentren – sollen aber weiterhin zur Verfügung stehen, wenn
Eltern ihre Kinder – nach entsprechender Information und Beratung – lieber
in sonderpädagogischen Schulen unterrichtet haben möchten. Gleiches gilt,
wenn aus fachlicher Sicht im Einzelfall festgestellt würde, dass die Erfüllung
des Elternwunsches nach inklusiver Beschulung eindeutig dem Gebot der
bestmöglichen Förderung (§ 8 Abs. 1 letzter Satz SchPflG) des Kindes zuwiderlaufen würde.
Das BMBWF lehnte auch diesen legistischen Vorschlag der VA ab und verwies
wiederum nur auf den „Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022–2030‟.
Dieser enthält in seinem Schulkapitel (S. 81–86) jedoch keine Maßnahmen,
die die Anregung der VA aufgreifen würden.
Einzelfall: 2022-0.691.011 (VA/BD-UK/C-1)

Adresse

Ofenbach
2821

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