03/04/2026
Was bringt das neue Mieten-Paket?
Seit Jahresbeginn gilt das neue Mieten-Wertsicherungsgesetz. Es deckelt Mieterhöhungen – aber längst nicht alle. Was Mieterinnen und Mieter wissen müssen und wo die Regelung Lücken lässt.
Was das Mieten-Wertsicherungsgesetz regelt – und was nicht
Das neue Gesetz greift ausschließlich bei Mieterhöhungen, die auf einer vertraglich vereinbarten und wirksamen Index- oder Wertsicherungsklausel beruhen. Enthält der Vertrag keine wirksame Wertsicherungsklausel, kann der Mietzins auch nicht angepasst werden.
Für wen gilt das Mieten-Wertsicherungsgesetz?
Das Gesetz erfasst alle Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Der gemeinnützige Wohnbau ist davon größtenteils ausgenommen. Ebenso gelten die Bestimmungen nicht bei angemieteten Ein- und Zweifamilienhäusern, bei Geschäftsraummiete und bei Dienstwohnungen.
Nur eine Mieterhöhung pro Jahr
Bisher erlaubten viele Verträge Erhöhungen zu individuellen Stichtagen oder beim Überschreiten eines definierten Schwellenwertes. Künftig gelten einheitliche Termine. Vermieterinnen und Vermieter dürfen die Miete aufgrund einer Wertsicherungsklausel nur noch einmal jährlich zum 1. April (1. Mai bei Richtwert- oder Kategoriewertsicherung) erhöhen.
Deckelung Mieterhöhung
Neu ist auch ein Eingriff in die Höhe der Mieterhöhung. Für alle Mietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt die neue Drei-plus-Hälfte-Regel: Was über drei Prozent Inflation liegt, tragen Mieter und Vermieter je zur Hälfte. Konkret bedeutet das: Lag die durchschnittliche Inflation des Vorjahres über drei Prozent, darf die Miete nicht mehr vollständig angepasst werden. Alles oberhalb der Drei-Prozent-Marke wird nur zur Hälfte aufgeschlagen.
Sonderregelung für Altbauten
Bei mietrechtsgeschützten Altbauten gilt in den ersten zwei Jahren ein strengerer Deckel. Für die Inflation des Jahres 2025 dürfen Vermieter maximal einen Prozentpunkt weitergeben, für die Inflation 2026 maximal zwei Prozent. Erst ab der Inflation des Jahres 2027 greift die allgemeine Drei-plus-Hälfte-Regel.