09/05/2026
🐾 Verletzte Katze gefunden? Bitte handeln – und keine Angst vor den Kosten! 🚑
Wer ein verletztes Fundtier findet, darf und soll im Notfall sofort helfen.
Eine schwer verletzte Katze – etwa nach einem Autounfall – darf direkt zum Tierarzt gebracht und tierschutzgerecht versorgt werden, auch ohne vorherige Rücksprache mit der Gemeinde.
⚖️ Die rechtliche Grundlage:
Fundtiere unterliegen grundsätzlich den Vorschriften der §§ 965 ff. BGB.
Nach § 90a BGB sind Tiere zwar keine Sachen, rechtlich werden die Fundvorschriften aber entsprechend angewendet. Zuständig ist daher die jeweilige Gemeinde als Fundbehörde.
Gleichzeitig verpflichtet § 1 des Tierschutzgesetz jeden Menschen dazu, einem Tier keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.
📌 Das bedeutet in der Praxis:
In einer akuten Notlage darf sofort gehandelt werden, um das Tier zu retten oder Leiden zu verhindern.
Mehrere Gerichte haben bestätigt, dass tierärztliche Notfallmaßnahmen bei Fundtieren im Rahmen einer sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 677 ff. BGB) erfolgen können – also im Interesse und im Pflichtenkreis der zuständigen Gemeinde.
Das Verwaltungsgericht Göttingen stellte bereits fest:
Ein Tierarzt kann bei der Notfallbehandlung eines Fundtiers einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Gemeinde haben.
❗Wichtig ist allerdings:
Die Gemeinde bzw. Fundbehörde sollte anschließend unverzüglich informiert werden. Gerichte haben entschieden, dass die Kostenerstattung problematisch werden kann, wenn die Fundbehörde über längere Zeit überhaupt nicht informiert wird.
✅ Deshalb gilt:
* Verletztes Tier sichern
* Sofort tierärztlich versorgen lassen
* Danach schnellstmöglich Gemeinde/Fundbüro informieren
* Fundort und Zeitpunkt dokumentieren
💙 Wer in einer Notsituation hilft, handelt im Sinne des Tierschutzes und übernimmt faktisch eine Aufgabe, für die die Gemeinde als Fundbehörde zuständig ist. Niemand sollte aus Angst vor Kosten ein verletztes Tier leiden lassen.