Der Verein führt den Namen Burschenverein Eurasburg e.V.
2. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
3. Der Verein hat seinen Sitz in Eurasburg (PLZ 82547)
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es Mädchen und Burschen auf gemeindlicher Ebene zu vereinigen, um sich als Gemeinschaft am öffentlichen Leben aktiv zu beteiligen.
§3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfratshausen eingetragen.
§4 Art der Mitglieder
1. Passives Mitglied wird ein Mitglied mit dem Tag der Verehelichung.
2. Ehrenmitglied wird ein Mitglied nach 25 Jahren Mitgliedschaft (aktiv oder passiv).
3. Alle anderen Mitglieder gelten als aktive Mitglieder.
§5 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede Person mit dem vollendeten 15. Die Mitgliedschaft entsteht mit Eintritt in den Verein.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen und falls nötig von den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen (unter 18 Jahren).
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
7. Mitglieder können nur als aktive Mitglieder aufgenommen werden.
§6 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§7 Ausschluß der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
2. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag der Vorstand.
4. Der Vorstand hat den Ausschlußantrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitlglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluß des Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
7. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
8. Es müssen mindestens zwei Drittel des Vorstandes für den Ausschluß stimmen.
§8 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem laufenden Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurrückkomt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§9 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. (Jahresbeitrag derzeit 6 Euro)
3. Der Beitrag ist jährlich zu bezahlen und ist für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
4. Passive und Ehrenmitglieder sind beitragsfei.
§10 Organe des Vereins
a) der Vorstand (§11 und § 15 der Satzung). b) die Mitgliederversammlung (§16 und §19 der Satzung).
§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:
1.1 Vorsitzenden
1.2 stellvertretenden Vorsitzenden
1.3 Schriftführer
1.4 Kassier
1.5.1 Beisitzer
1.5.2 Beisitzer
1.5.3 Beisitzer
2. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
4. Verschieden Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
5. Der Vorsitzende kann höchstens sechs hintereinanderfolgende Jahre im Amt bleiben. Danach muss ein neuer, anderer Vorsitzender gewählt werden.
6. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder (nach §4) sein. Mit Verehelichung scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus.
7. Das Mindestalter für den Vorsitzenden und den Kassier beträgt 18 Jahre.
§12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
1. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs 2 Satz 2 BGB) dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und Grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eine Kredits von mehr als 500 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
2. Der Vorstand vertritt stets zu zweit, Vorsitzender und ein Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Stellvertretende Vorstand mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§13 Berufung der Vorstandsversammlung
Die Vorstandsversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert: Die Generalversammlung (§14)
b) mindestens viermal jährlich
c) auf besondere Veranlassung
§14 Form der Berufung der Vorstandsversammlung
1. Die Vorstandsversammlung ist vom Vorsitztenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden mündlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung soll den Gegenstand der Beschlußfassung bezeichnen.
§15 Beschlußfähigkeit der Vorstandsversammlung
1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Vorstandsversammlung.
2. Bei der Beschlußfassung der Vorstandsversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
3. Zur Beschlußfähigkeit der Vorstandsversammlung müssen mindestens zwei Drittel des Vorstandes anwesend sein (5 Personen)
4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§16 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) einmal jährlich
c) bei ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.
2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.1 Buchstabe b zu berufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen.
3. Die Mitgliederversammlung besteht ausschließlich aus aktiven Mitgliedern.
§17 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung soll den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
§18 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung
2. Zur Beschlußfassung zur Neuwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist die Anwesenheit von einem Fünftel der Mitglieder erforderlich.
3. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
4. Ist eine Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins oder Neuwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder einer berufenen Mitgliederversammlung nach Abs 2 bzw. 3 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens 6 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen..
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§19 Beschlußfassung
1. Es wird per Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bie der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluß der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änder der §2,§6,§7,§11,§12,§19 Abs 4 ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitlgieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von mindestens vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Die Beschlußfassung zur Neuwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder hat schriftlich und geheim zu erfolgen.
§20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift vorzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift jederzeit einzusehen.
§21 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung (§16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§11 der Satzung).
3. Das Vereinsvermögen fällt gleichteilig an alle Mitglieder.
Allgemeine Information
Nach einer erfolgreichen Maibaumzeit trafen sich am 27. Mai 1989 37 Eurasburger Burschen und Mädchen und riefen den Burschenverein Eurasburg e.V. ins Leben. Zweck des Vereins ist es, Mädchen und Burschen auf gemeindlicher Ebene zu vereinigen, um sich als Gemeinschaft am öffentlichen Leben zu beteiligen.
Gleich nach der Vereinsgründung wurde man aktiv. Mit den Burschenvereinen der Nachbargemeinden wurde ein Burschen-Cup ausgetragen, bei dem unsere Burschen den 1. Platz und die Mädchen den 3. Platz belegten. Auch die Teilnahme am Dorffest und vielen anderen Veranstaltungen in der Gemeinde war Ehrensache.
Im Jahr 1990 wurde dann zum ersten Mal das Sonnwendfeuer auf dem Schloßberg entzündet. Aufgrund des großen Erfolges ist das Sonnwendfeuer eine feste Einrichtung im Jahreslauf des Burschenvereins geworden.
Vier Jahre nach der Vereinsgründung entschloß man sich zur Anschaffung einer eigenen Standarte. Nachdem die Vorstandschaft die diversen Prüfungen beim Patenbitten am 3.April 1993 beim Beuerberger Burschenverein bestanden hatte, konnte dieser als Pate gewonnen werden. Am 25.Juli 1993 wurde die Standarte durch Herrn Dekan Dr. Gotthard Schulz im Rahmen eines feierlichen Feldgottesdienstes geweiht. Mit feierlichen Ansprachen durch den Schirmherrn Bürgermeister Hans Fischhaber, der Fahnenmutter Martina Bergmann, der Fahnenbraut Sabine Hammacher, den Fahnenjungfrauen Susi Adlwarth, Martina Bergmann jun., Maria und Regina Danner, Christine Grad und Steffi Meier, sowie Barbara Fichtner als Vertreterin unseres Paten wurden die kostbaren Erinnerungsbänder an der Standarte befestigt. Mit einem großen Festzug durch Eurasburg, an dem sich 40 Vereine beteiligten, und einem ausgewogenen Rahmenprogramm im Festzelt ging unsere Standartenweihe zu Ende.
Seit 1997 wird im Januar ein Fachingsball und am Rosenmontag eine Rosenmontags-Disco-Party veranstaltet.
Am 30.Oktober 1999 fanden sich im Eurasburger Rathaus 45 Burschen und Madl`n aus dem Nachbarort Gelting ein, um die Eurasburger um das Pate für Ihre neue Fahne zu bitten. Nachdem die Geltinger diverse Prüfungen erfolgreich bestanden hatten nahmen wir die atenschaft gerne an.
Der 14.Mai 2000 war für unseren Verein ein großer Festtag, denn wir nahmen als Patenverein an der Fahnenweihe des BV Gelting teil. Das Fest war für beide Vereine ein voller Erfolg.
Von Januar 2004 bis Juni 2005 konnten wir uns an die Schaffung eines Burschenstüberls machen. Dank der guten Unterstützung seitens der Gemeinde und tatkräftiger Mithilfe von zahlreichen Mitgliedern ging der Bau rasch voran.Seitdem besteht nun die Möglichkeit sich zu treffen und in gemütlicher Runde neue aktivitäten zu planen.
Derzeit gehören 100 Mitglieder dem Burschenverein an. Abschließend bleibt zu hoffen, daß weiterhin viele junge Menschen den Weg zu uns finden, damit das Fortbestehen des Vereins, der aus einer Idee bei der Maifeier 1989 entstand, für die Zukunft gesichert ist.