Stadtelternrat der Schulen Emden

Stadtelternrat der Schulen Emden Stadtelternrat
In jeder Gemeinde, jedem Landkreis und jeder Stadt mit mehr als zwei Schulen wird ein Gemeindeelternrat gewählt.

In der Stadt Emden führt der Gemeindeelternrat den Namen Stadtelternrat. Er wird von den Schulelternräten der einzelnen Schulen gewählt. Der Stadtelternrat wird immer für zwei Schuljahre gewählt. Der derzeitige Stadtelternrat wurde für die Schuljahre 2020/21 und 2021/22 gewählt. Die Sitzungen finden ungefähr alle neun Wochen statt. Rechtsgrundlagen sind die §§ 97 bis 100 des Niedersächsischen Schu

lgesetzes. Der Stadtelternrat
• berät über aktuelle schulpolitische Themen,
• macht sich für die Interessen der Eltern gegenüber der Stadt Emden als Schulträger stark,
• vertritt die Interessen der Eltern in politischen Gremien wie dem Schulausschuss und
• hilft bei Problemen und deren Lösungsfindung. Alle Schulformen sollen im Stadtelternrat gleichermaßen berücksichtigt werden. Die Stadt Emden als Schulträger erteilt dem Stadtelternrat die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte und gibt ihm die Gelegenheit zu aktuellen Themen Stellung zu nehmen oder Vorschläge einzureichen. Niedersächsisches Schulgesetz
(NSchG)
in der Fassung vom 3. März 1998
§ 99
Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte
(1) 1Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. 2Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. 3Das gilt insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 1. 4Sind nach § 97 Abs. 1 keine Gemeindeelternräte zu bilden, so beteiligen die Schulträger die Schulelternräte. (2) 1Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, daß die Belange aller in ihrem Bezirk vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. 2Ist in einem Gemeinde- oder Kreiselternrat ein Beschluß gegen die Stimmen aller anwesenden Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefaßt worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.

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