Absolventenverein des Ballsportgymnasium Wien

Absolventenverein des Ballsportgymnasium Wien Wir sind die Gemeinschaft der Absolventen des Ballsportgymnasium Wien. Bleib in Kontakt mit deiner Schule und deinen ehemaligen MitschülerInnen. e).

Statuten des Absolventenvereines des Ballsportgymnasiums Wien


§ 1: Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen ”Absolventenverein des Ballsportgymnasium Wien“. (2) Er hat seinen Sitz in 1030 Wien und erstreckt seinen Tätigkeitsbereich weltweit.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der sozialen Kontakte zwischen den Absolventen des Ballsp

ortgymnasium Wien untereinander einerseits und die Vernetzung der ehemaligen Schüler/innen mit deren ehemaligen Schule andererseits.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen

a) Vorträge und Diskussionen
b) Workshops
c) Abhalten eins Absolvententages
d) Gemeinsame Feste (Schulball, Maturafeier,...) e) Auftritt in social media
f) Vereinshomepage

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Mitgliedsbeiträge
b) Sponsoreinnahmen
c) Subventionen
d) Spenden und sonstige Zuwendungen


§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die das Ballsportgymnasium Wien erfolgreich (mit Abschluss der Matura) besucht haben, sowie aktive und ehemalige Lehrer/innen bzw. Direktoren und Direktorinnen der Schule. (3) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags und/oder Subventionen fördern. (4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein und/oder die Schule ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. (2) Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt bei ehemaligen Schüler/innen nach dem Ausfüllen des Beitritt Formulars unmittelbar durch Überreichung des Maturazeugnisses. Bei Lehrpersonal nach dem Ausfüllen des Beitritt Formulars, wenn es mindestens ein Jahr im Stand des Ballsportgymnasium beschäftigt war. (3) Fördernde Mitglieder werden durch 2/3 Beschluss des Vorstandes, sowie nach einer Zahlung von mindestens 500 Euro bzw. einer Zahlung von 120 Euro Jahresmitgliedschaft aufgenommen. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt für ordentliche Mitglieder kann jederzeit schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Bei fördernden Mitgliedern mit Jahresmitgliedschaft muss er jeweils bis Ende August erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Versendung maßgeblich. Bei Austritt während des Jahres ist dennoch der gesamte Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei fördernden Mitgliedern, die eine Spende oder Subvention leisten, erlischt die Mitgliedschaft nach Ablauf eines Geschäftsjahresahres automatisch. Das Geschäftsjahr des Vereins reicht vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres. (3) Der Vorstand kann ein förderndes Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen bleibt hievon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen vereinsschädigenden und unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Dazu benötigt wird ein einstimmiger Beschluss. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.



§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, welche das 18. Lebensjahr am Tag der Wahl bereits vollendet haben. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens sieben Tage vor dem Termin per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vier Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand per E-Mail einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Auf Antrag des Vorstands kann in dringenden Fällen die Tagesordnung in der Generalversammlung erweitert werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die fördernden Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Im Falle dessen Verhinderung der Obmann Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.



§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die folgende Funktionen ausüben: Der Obmann, der Finanzvorstand, der Vorstand für innere Kommunikation und der Vorstand für Kommunikation nach außen. Jedes Vorstandmitglied kann auch mehrere Funktionen ausüben. Die Funktion des Finanzvorstandes ist mit den Funktionen des Obmanns unvereinbar. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vors

Adresse

Erdbergstrasse 186
Wien
1030

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