02/09/2026
💰Familienbeihilfe für Betreuer:innen
Die Familienbeihilfe ist eine finanzielle Unterstützung für Eltern, die in Österreich grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt wird. Bei einer aufrechten Berufsausbildung oder einem Studium kann die Leistungsdauer (in der Regel bis zum 24. Lebensjahr) verlängert werden. Hat das Kind eine erhebliche Behinderung, wird eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Doch wie schaut das eigentlich für unsere Kolleg:innen aus? Im heutigen Beitrag möchten wir euch die relevanten Infos dazu geben.
Betreuer:innen mit Kindern haben Anspruch auf Familienbeihilfe aus Österreich, auch wenn der Familienwohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Rumänien, Slowakei, Ungarn) liegt. Wird eine Familienbeihilfe aus dem Herkunftsland bezogen, so zahlt Österreich einen Differenzzahlung auf sein Leistungsniveau auf.
Für jedes Kind gibt es einen bestimmten Grundbetrag. Seine Höhe hängt vom Alter des Kindes ab. Ab 1.1.2026 gelten folgende Werte:
💰ab Geburt: 138,40 Euro
💰ab 3 Jahren: 148,00 Euro
💰ab 10 Jahren: 171,80 Euro
💰ab 19 Jahren: 200,40 Euro
Zusätzlich Geld gibt es, wenn ihr mehr als ein Kind habt:
💰für zwei Kinder beträgt der Zusatzbetrag 17,20 Euro
💰für drei Kinder 63,30 Euro
💰für vier Kinder 128,40 Euro, etc.
--> Mehr Infos zu der Höhe der Familienbeihilfe findet ihr hier: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/familie_und_partnerschaft/familienbeihilfe/Seite.080714
👇Wichtige Grundvoraussetzung:
Die antragstellende Person muss über die SVS pflichtversichert und das Gewerbe darf nicht ruhend gemeldet sein (Ausnahme: Gewerberuhendmeldung nach der Geburt des Kindes in den ersten 48 Monaten) . Das Finanzamt Österreich prüft besonders streng, ob die Selbstständigkeit tatsächlich aktiv ausgeübt wird (aktiver Betreuungsvertrag, Honorarnachweise, SVS-Pflichtversicherung).
Für den Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung beim Finanzamt wird das Antragsformular Beih38 benötigt, für die erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes müsszusätzlich das Formular BEIH3 eingereicht werden.
👉Für die Antragstellung ist der Nachweis der Familienbehörde des Herkunftslandes über den Erhalt oder Nichterhalt von Familienleistungen, ein Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalte, die Geburtsurkunde des Kindes und für volljährige Kinder einen Nachweis einer laufenden Berufsausbildung oder Studienbestätigung erforderlich. Ehepartner:innen müssen zudem eine Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurkunde vorweisen.
Um die aktive Erwerbstätigkeit in Österreich nachzuweisen und somit Anspruch auf die Leistung zu erhalten, müssen Personenbetreuer:innen Nachweise über aktive Beschäftigung/SVS-Versicherung wie etwa durch einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA / Gewerbeschein), einen SVS-Versicherungsdatenauszug, einen aktuellen Einkommensteuerbescheid sowie den aktuellen Betreuungsvertrag und Honorar vorlegen. .
👇Alle nötigen Antragsformulare findet ihr hier. service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?s=Beihilfen&Typ=SM&Styp=KAT
👇Mehr Infos findet ihr in unserer Broschüre unter ig24.at/de/thema/informations-videos/ oder in der kostenlosen Beratung mit unseren Beratungsteams in Erstsprache.
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