02/06/2026
Eine eingetragene Partnerschaft ist eine rechtliche Verbindung zwischen zwei Personen, die beim Standesamt geschlossen wird. Beide verpflichten sich, füreinander zu sorgen. Beide haben gemeinsam die Verantwortung für das gemeinsame Leben, für das Geld und für die Kinder. Beide erben automatisch, wenn die andere Person stirbt.
Wenn die Beziehung endet, kann die eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden. Dabei unterscheidet man zwischen einvernehmlicher Auflösung und der Auflösung wegen Verschuldens.
Bei einer einvernehmlichen Auflösung müssen Eltern mit Kindern unter 18 Jahren eine Beratung besuchen. Dort bekommen sie Tipps, wie sie ihren Kindern während und nach der Trennung gut helfen können. Die Beratung heißt “Elternberatung nach Paragraf § 95a”. Nach der Beratung bekommt man eine Bestätigung, die man beim Gericht abgeben muss. In weiterer Folge ist ein Antrag für die Auflösung beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen. Das Gericht prüft nach dem Antrag, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und ob eine Einigung über Unterhalt und Besitz sowie die Kinder vorliegt. Wenn das so ist, wird die Partnerschaft offiziell beendet. Man kann von der Auflösung auch wieder zurücktreten. 👩⚖️ 📜 📃
Bei der Auflösung wegen Verschuldens gibt eine Person der anderen die Schuld am Ende der Partnerschaft. Man muss dann beweisen, dass die Person Fehler gemacht hat. Das Gericht entscheidet dann, wer „Schuld“ an der Auflösung hat.
Mehr Details dazu findet ihr unter: https://oepa.or.at/recht/w/eingetragene-partnerschaft-und-aufloesung-wien/. Vergesst nicht, euer Bundesland anzugeben.
© Foto: Markus Spiske
💚 Gefördert aus den Mitteln des Sozialministeriums
Kinder haben das Recht, nach einer Trennung der Eltern regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Beide Elternteile haben auch das Recht auf Kontakt zum Kind. Die Eltern müssen dafür eine Regelung finden.