Unser Konzept des Tierschutzes in bezug auf Hunde beschäftigt sich in erster Linie mit M***en. Da für M***e, aber auch andere Gesellschaftshunde, ein Platzwechsel in Verbindung mit dem Wechsel der Bezugsperson besonders problematisch, weil traumatisch ist, sind wir bemüht, dass solchen Tieren grundsätzlich eine Dauerversorgung innerhalb unserer Vereine gewährleistet wird und sie vor einem weiteren
Wechsel verschont bleiben. Aus den Statuten:
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Rettung von vernachlässigten, verlassenen, misshandelten, ausgesetzten oder ausgebeuteten Mops– und mopsähnlichen Hunden (Kreuzungen, Mischlingen, in Ausnahmefällen auch andere) aus ihren widrigen Lebensumständen, die Aufnahme und Haltung solcher Tiere, ihre veterinärmedizinische Versorgung, ihre angemessene Unterbringung bei tierlieben Personen, ihre Sozialisierung mit Artgenossen und dem Menschen sowie bei entsprechender Eignung ihren Einsatz als Besuchshunde im sozialpädagogischen oder psychotherapeutischen Zusammenhang.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen die dem Vereinszweck entsprechende aktive Mitarbeit tätiger Vereinsmitglieder zur Übernahme, Versorgung und Haltung betreffender Hunde durch den Verein selbst, die Errichtung geeigneter Haltungsbedingungen, die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutz– und Tierrettungsorganisationen und -aktivisten sowie Kleintiermedizinern, die Verbindungsherstellung zu und Zusammenarbeit mit potenziellen Pflege- oder Übernahmeplätzen sowie interessierten sozialpädagogischen bzw. psychotherapeutischen Einrichtungen sowie die Installierung und Pflege von Internetauftritten.
3.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitglieds-beiträge, freiwillige Spenden und Erlöse aus themenbezogenen Bazaren.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in tätige, fördernde und Ehrenmitglieder. Tätige Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen ab vollendetem vierzehnten Lebensjahr werden, die die unter § 2 genannten Anliegen des Vereins teilen.
Über die Aufnahme von tätigen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von tätigen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme tätiger und fördernder Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Letzten eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die tätigen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.